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Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr
Allgemeine Informationen
Die Abteilung Boden/ Luft/ Wasser ist beim Landkreis Harburg Ansprechpartner in Grundstücksverkehrsangelegenheiten. Hierunter fallen Verkäufe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) dient der Sicherung des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von einem Hektar beispielsweise durch Kauf-, Übertragung-, Tausch- oder Erbauseinandersetzungsvertrag bedürfen der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Dies gilt auch für Teile von Grundstücken, Miteigentumsanteilen, Erbanteilen oder Nießbrauchrechten (§ 2 GrdstVG).
Sollte eine Genehmigung nicht erforderlich sein, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt (§ 5 GrdstVG).
Grundsätzlich haben Land- und Forstwirte Vorrang beim Kauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Beabsichtigt ein Nichtland- oder Nichtforstwirt solche Flächen zu erwerben, wird von der Genehmigungsbehörde überprüft, ob ein Land- oder Forstwirt die Flächen möglicherweise erwerben möchte.
Die Genehmigung kann unter anderem von der Genehmigungsbehörde versagt werden, wenn ein Land- oder Forstwirt an dem Erwerb der Flächen zu den gleichen Vertragsbedingungen interessiert ist.
Flächen, für die u. a. kein Vorkaufsrecht möglich ist:
Bei einer der oben aufgeführten Gründe hat der interessierte Land- oder Forstwirt keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer das Grundstück an ihn verkauft. Der Kaufvertrag kann lediglich durch die Genehmigungsbehörde versagt werden. Dadurch, dass die Genehmigung zu dem Kaufvertrag versagt wird, wird verhindert, dass die Flächen an einen Nichtland- oder Nichtforstwirt veräußert werden.
Land- oder Forstwirt, die an einer dieser Flächen interessiert sind, können beim Landkreis Harburg eine Anfrage hinsichtlich der Vertragsbedingungen bzw. Vertragsgegenstände (Angaben zur Lage, Kaufpreis, Nutzung der Fläche, eventuelle Verpachtungen) mit der ausgefüllten und unterschriebenen Datenschutzerklärung stellen. Sollte dieser Land- oder Forstwirt zu den gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag einsteigen wollen, so hat dieser dies schriftlich mit Begründung (per Post oder Fax) innerhalb der genannten Frist mitzuteilen.
Flächen, für die u. a. Vorkaufsrecht möglich ist:
Land- oder Forstwirt, die an einer dieser Flächen interessiert sind, können beim Landkreis Harburg eine Anfrage hinsichtlich der Vertragsbedingungen bzw. Vertragsgegenstände (Angaben zur Lage, Kaufpreis, Nutzung der Fläche, eventuelle Verpachtungen) mit der ausgefüllten und unterschriebenen Datenschutzerklärung stellen. Sollte dieser Land- oder Forstwirt zu den gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag einsteigen wollen, müssen sich diese direkt an das vorkaufsrechtsausübende Siedlungsunternehmen (Niedersächsische Landgesellschaft mbH) wenden.
Ansprechpartner:
Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Herr Hartmann
Wedekindstraße18
21335 Lüneburg
Tel.: 04131/950322
E-Mail: Mathias.Hartmann@nlg.de
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
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