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Um das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser ausreichender Qualität sicherstellen zu können, werden im Einzugsbereich von Trinkwassergewinnungsanlagen Wasserschutzgebiete durch den Landkreis per Verordnung ausgewiesen.
Die Verordnung beinhaltet die erforderlichen Schutzbestimmungen für das jeweilige Gebiet. Durch die Schutzbestimmungen können bestimmte Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt werden. Diese Einschränkungen können Sie den aktuellen Wasserschutzgebietsverordnungen für das jeweilige Schutzgebiet entnehmen. Für die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmeerlaubnissen nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung ist der Landkreis Harburg für sein Hoheitsgebiet zuständig. Das Wasserschutzgebiet kann in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt werden:
Schutzzone I: Fassungsbereich
Schutzzone II: Engere Schutzzone
Schutzzone III: Weitere Schutzzone (III A und III B)
Als Fassungsbereich wird die unmittelbare Umgebung des Brunnens ausgewiesen. Die Zone I soll vor jeder unmittelbaren Verunreinigung geschützt werden und wird deshalb in der Regel eingezäunt. In der engeren Schutzzone sind im Allgemeinen die Gefährdungen nicht tragbar, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und mit Verletzung der schützenden Deckschichten verbunden sind. Insbesondere soll der hygienische Schutz vor bakteriellen Verunreinigungen sichergestellt werden. Die weitere Schutzzone soll das Grundwasser gegen chemische Verunreinigungen schützen. Diese Zone erstreckt sich in etwa bis zur Einzugsgebietsgrenze der Grundwasserentnahme. Bei großen Einzugsgebieten in Verbindung mit schützenden Deckschichten im Untergrund, wird eine Aufteilung in eine Zone III A und III B vorgenommen.
Weitere Informationen wie z.B. Schutzgebietsverordnungen und Wasserschutzgebietskarten finden Sie auf dieser Seite oben rechts unter „ Datei“ und „Links“ .
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