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Abfallbehörde: Anzeige von Abfallsammlungen

Allgemeine Informationen

Logo der Abfallwirtschaft © Landkreis HarburgSeit dem 1. Juni 2012 müssen gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen (z. B. Altkleider, Altmetall, Altpapier), die bei privaten Haushalten oder über Sammelcontainer an öffentlich zugänglichen Plätzen durchgeführt werden sollen, drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. (§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

Zuständige Behörde ist beim Landkreis Harburg die Abteilung Boden/Luft/Wasser als Untere Abfallbehörde.

Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen: 

 

  1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,

  3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,

  4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie

  5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

Der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

  1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie

  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
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