Erhält ein Asylbewerber Leistungen nach § 2 AsylbLG, hat der Leistungsempfänger grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung privaten Wohnraumes. Dabei muss das vorliegende Mietangebot auf die sozialhilferechtliche Angemessenheit überprüft werden. Die entsprechenden Vorgaben können Sie dem vorliegendem Infoblatt entnehmen. Jeder vorgelegte Mietvertrag wird außerdem auf deren inhaltlichen Vereinbarungen der Vertragspartner überprüft. Liegen alle Voraussetzungen
- Angemessene Quadratmeterzahl
- Angemessene Heizkosten
- Angemessene Mietkosten
- Keine Staffelmiete vereinbart etc.
vor, wird eine Anmietungszustimmung zur Vorlage beim Vermieter erstellt. Des Weiteren wird eine geforderte Kaution in Form eines Darlehens ausgestellt.