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Anmietung privater Wohnraum

Allgemeine Informationen

Erhält ein Asylbewerber Leistungen nach § 2 AsylbLG, hat der Leistungsempfänger grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung privaten Wohnraumes. Dabei muss das vorliegende Mietangebot auf die sozialhilferechtliche Angemessenheit überprüft werden. Die entsprechenden Vorgaben können Sie dem vorliegendem Infoblatt entnehmen. Jeder vorgelegte Mietvertrag wird außerdem auf deren inhaltlichen Vereinbarungen der Vertragspartner überprüft. Liegen alle Voraussetzungen

  • Angemessene Quadratmeterzahl
  • Angemessene Heizkosten
  • Angemessene Mietkosten
  • Keine Staffelmiete vereinbart etc.

vor, wird eine Anmietungszustimmung zur Vorlage beim Vermieter erstellt. Des Weiteren wird eine geforderte Kaution in Form eines Darlehens ausgestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Überprüfung eines Mietvertrages wird in Form des 4-Augen-Prinzips überprüft. Demnach können Sie sich an Ihren zuständigen Sachbearbeiter oder an die Teamleitung wenden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der vollständige Mietvertrag – jedoch nur mit der Unterschrift des Vermieters- ist vorzulegen

Hinweis: Sind Sie trotz fehlender Zustimmung in einen privaten Wohnraum umgezogen, ist eine Ummeldebescheinigung und der Mietvertrag vorzulegen

Rechtsgrundlage

§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz

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