Leistungsberechtigte nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt:
- Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandsmittel sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen zu gewähren.
- Sowie bei Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten.
- Während und nach der Schwangerschaft stehen ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verbands- und Heilmittel zur Verfügung.
Um die grundlegenden Krankenhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, werden quartalsweise Krankenscheine an die Hilfeempfänger für den Allgemeinmediziner und dem Zahnarzt ausgegeben, welcher vor der Behandlung vorzulegen ist. Der behandelnde Allgemeinmediziner erstellt bei Bedarf einen Überweisungsschein an einen Spezialisten.