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Antrag auf Krankenhilfeleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Allgemeine Informationen

Leistungsberechtigte nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt:               

  • Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandsmittel sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen zu gewähren.
  • Sowie bei Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten.
  • Während und nach der Schwangerschaft stehen ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verbands- und Heilmittel zur Verfügung.

Um die grundlegenden Krankenhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, werden quartalsweise Krankenscheine an die Hilfeempfänger für den Allgemeinmediziner und dem Zahnarzt ausgegeben, welcher vor der Behandlung vorzulegen ist. Der behandelnde Allgemeinmediziner erstellt bei Bedarf einen Überweisungsschein an einen Spezialisten.

An wen muss ich mich wenden?

Bei allen Fragen rund um die Krankenhilfeleistungen steht Ihnen Ihr zuständiger Sachbearbeiter zu Verfügung.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bei der Beantragung von Therapiemaßnahmen sind alle vorhandenen ärztlichen Atteste einzureichen
  • Geplante Operationen, Therapien und weitere medizinische Maßnahmen sind vorab, mit einem Kostenheilungsplan, bei der Leistungsbehörde zu beantragen. Die Prüfung des Antrages erfolgt gegeben falls durch den Amtsarzt des Landkreis Harburg
  • Bei der Beantragung von Krankenhilfeleistungen in Verbindung mit einer Schwangerschaft ist der Mutterpass in Kopie einzureichen
Rechtsgrundlage
  • Asylbewerberleistungsgesetz,
  • SGB I-XII
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