Arbeitserlaubnis
Ob Sie als Asylbewerber arbeiten dürfen, ergibt sich aus Ihrer Aufenthaltsgestattung. In den ersten drei Monaten des Asylverfahrens dürfen Sie nicht arbeiten. Nach Ablauf von drei Monaten kann die Arbeitsgenehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Für diesen Antrag benötigen Sie eine vom gewünschten Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung. Den entsprechenden vorgeschriebenen Vordruck können Sie auf dieser Webseite herunterladen (siehe Download-Link) oder im Bürgerservice erhalten. Die Stellenbeschreibung kann per Post, per Mail oder per Fax aber auch persönlich im Bürgerservice der Abteilung Migration eingereicht werden. Diese wird dann innerhalb einer Woche, nach Eingang in der Abteilung Migration, an die Bundesagentur weitergeleitet. Die Prüfung, ob Ihnen eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann, erfolgt dann durch die zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Bei Zustimmung der ZAV wird dem Asylbewerber die Arbeitsgenehmigung schriftlich erteilt, solange die Aufenthaltsgestattung oder BÜMA gültig sind. Diese kann dann ebenfalls bei Vorlage des Nachweises über den Verdienst der letzten 3 Monate verlängert werden.
Praktikumserlaubnis
Die Praktikumserlaubnis kann ebenfalls erst nach Ablauf der ersten 3 Monate des Asylverfahrens beantragt werden. Für diesen Antrag benötigen Sie eine vom gewünschten Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung. Den entsprechenden vorgeschriebenen Vordruck können Sie auf dieser Webseite herunterladen (siehe Download-Link) oder im Bürgerservice erhalten. Die Stellenbeschreibung kann per Post oder Fax aber auch persönlich im Bürgerservice der Abteilung Migration eingereicht werden. Diese wird dann innerhalb einer Woche, nach Eingang in der Abteilung Migration, bearbeitet. Die Prüfung, ob Ihnen eine Praktikumserlaubnis erteilt werden kann, erfolgt durch die Abteilung Migration. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung vor, erhält der Asylbewerber schriftlich eine Praktikumserlaubnis. Diese kann nur für den Zeitraum des gültigen Ausweisdokumentes ausgestellt werden. Eine Verlängerung ist mit der Verlängerung des Ausweisdokumentes möglich.
Das Praktikum kann höchstens für 3 Monate in einem Betrieb genehmigt werden.
Einstiegsqualifizierungen
Eine Einstiegsqualifizierungsmaßnahme kann nach Ablauf der ersten 3 Monate des Asylverfahrens beantragt werden. Sie dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten bereiten auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vor.
Die Genehmigung für die Einstiegsqualifizierung kann bei der Abteilung Migration beantragt werden und wird durch diese eigenständig geprüft. Voraussetzung dafür ist die Vorlage
- des Vertrages über die Einstiegsqualifizierung
- Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit