Landkreis Harburg

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Arbeits- und Praktikumserlaubnisse für Asylbewerber

Allgemeine Informationen

Arbeitserlaubnis

Ob Sie als Asylbewerber arbeiten dürfen, ergibt sich aus Ihrer Aufenthaltsgestattung. In den ersten drei Monaten des Asylverfahrens dürfen Sie nicht arbeiten. Nach Ablauf von drei Monaten kann die Arbeitsgenehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Für diesen Antrag benötigen Sie eine vom gewünschten Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung. Den entsprechenden vorgeschriebenen Vordruck können Sie auf dieser Webseite herunterladen (siehe Download-Link) oder im Bürgerservice erhalten. Die Stellenbeschreibung kann per Post, per Mail oder per Fax aber auch persönlich im Bürgerservice der Abteilung Migration eingereicht werden. Diese wird dann innerhalb einer Woche, nach Eingang in der Abteilung Migration, an die Bundesagentur weitergeleitet. Die Prüfung, ob Ihnen eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann, erfolgt dann durch die zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Bei Zustimmung der ZAV wird dem Asylbewerber die Arbeitsgenehmigung schriftlich erteilt, solange die Aufenthaltsgestattung oder BÜMA gültig sind. Diese kann dann ebenfalls bei Vorlage des Nachweises über den Verdienst der letzten 3 Monate verlängert werden. 

Praktikumserlaubnis

Die Praktikumserlaubnis kann ebenfalls erst nach Ablauf der ersten 3 Monate des Asylverfahrens beantragt werden. Für diesen Antrag benötigen Sie eine vom gewünschten Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung. Den entsprechenden vorgeschriebenen Vordruck können Sie auf dieser Webseite herunterladen (siehe Download-Link) oder im Bürgerservice erhalten. Die Stellenbeschreibung kann per Post oder Fax aber auch persönlich im Bürgerservice der Abteilung Migration eingereicht werden. Diese wird dann innerhalb einer Woche, nach Eingang in der Abteilung Migration, bearbeitet. Die Prüfung, ob Ihnen eine Praktikumserlaubnis  erteilt werden kann, erfolgt durch die Abteilung Migration. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung vor, erhält der Asylbewerber schriftlich eine Praktikumserlaubnis. Diese kann nur für den Zeitraum des gültigen Ausweisdokumentes ausgestellt werden. Eine Verlängerung ist mit der Verlängerung des Ausweisdokumentes möglich.

Das Praktikum kann höchstens für 3 Monate in einem Betrieb genehmigt werden.

Einstiegsqualifizierungen

Eine Einstiegsqualifizierungsmaßnahme kann nach Ablauf der ersten 3 Monate des Asylverfahrens beantragt werden. Sie dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten bereiten auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vor.

Die Genehmigung für die Einstiegsqualifizierung kann bei der Abteilung Migration beantragt werden und wird durch diese eigenständig geprüft. Voraussetzung dafür ist die Vorlage

  •    des Vertrages über die Einstiegsqualifizierung
  •    Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit
An wen muss ich mich wenden?

Den zuständigen Ansprechpartner entnehmen Sie bitte der unten stehenden Auflistung

Voraussetzungen

Asylbewerber die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nicht arbeiten (Vgl. § 61 Absatz 2 Satz 4 im Vergleich mit § 29 a Asylgesetz). Zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen:

    • die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
    • Albanien
    • Bosnien und Herzegowina
    • Kosovo
    • Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
    • Montenegro
    • Serbien
    • Ghana
    • Senegal

zusätzlich zur Praktikumserlaubnis

  • gültiges Ausweisdokument

zusätzlich zur Einstiegsqualifizierung

  • Vorlage der Vertrages über die Einstiegsqualifizierung
  • Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Erwerbstätigkeit darf nur nach Erteilung einer Genehmigung durch die Abteilung Migration aufgenommen werden. Daher sollte die Beschäftigung rechtzeitig beantragt werden!

Bearbeitungsdauer

2-3 Wochen

Rechtsgrundlage

Asylgesetz

Anträge / Formulare

Die Stellenbeschreibung für die Arbeits- oder Praktikumserlaubnis kann

per Post (Schloßplatz 6, 21423 Winsen (Luhe)),
per Fax (0 41 71 / 6 93 - 9 95 40) oder
per Mail (abh@lkharburg.de)

an die Abteilung Migration übermittelt werden.

Unterstützende Institutionen

Die zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

Bemerkungen

Eine Verlängerung der Arbeitserlaubnis ist mit der Verlängerung der Aufenthaltsgestattung oder Bescheinigung über die Meldung als
Asylsuchender (BÜMA) bei Vorlage des Nachweises über den Verdienst der letzten 3 Monate möglich.

Eine Verlängerung des Praktikums bis maximal 3 Monate ist mit der Verlängerung des Ausweisdokumentes möglich.

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