Landkreis Harburg

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Baumschutz

Allgemeine Informationen

Immer wieder taucht die Frage auf, ob Bäume unter (besonderem) Schutz stehen, insbesondere wenn an ihnen gearbeitet werden soll oder man sie fällen will. Folgende Möglichkeiten, dass Bäume besonderen (gesetzlichen) Schutzregelungen unterliegen, kommen in Betracht.

Naturschutzgebiet

Für Naturschutzgebiete (NSG) gelten besondere Verordnungen (NSG-VO), in denen u.a. zulässige Handlungen und Verbote genau beschrieben sind. Grundsätzlich ist bei Eingriffen ein entsprechender Ersatz zu leisten.

Landschaftsschutzgebiet
Für Landschaftsschutzgebiete (LSG) gelten besondere Verordnungen (LSG-VO), in denen u.a. zulässige Handlungen und Verbote genau beschrieben sind. Grundsätzlich ist bei Eingriffen ein entsprechender Ersatz zu leisten.

Naturdenkmal
Bäume, die als Naturdenkmale (ND) ausgewiesen und geschützt sind, dürfen grundsätzlich weder bearbeitet noch gefällt werden. Sollte sich dennoch die zwingende Notwendigkeit dazu ergeben, dann setzen Sie sich bitte rechtzeitig vorher mit uns in Verbindung.

Wald
Bäume in einem Waldverband unterliegen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung.

Bäume in freier Natur und Landschaft
Sofern es sich nicht um ein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet oder Waldbäume in freier Natur und Landschaft handelt, unterliegen Bäume dem allgemeinen Biotopschutz. Dies bedeutet, dass vom 1. Februar bis zum 30. September solche Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen nicht bestiegen und solche Bäume nicht gefällt werden dürfen. Darüber hinaus dürfen solche Bäume vom 1. März bis zum 30. September nicht zurückgeschnitten, gerodet oder erheblich beschädigt oder zerstört werden.

Baumschutzsatzung
Manche Städte/Gemeinden haben Baumschutzsatzungen erlassen, nach denen Bäume zu erhalten und ggf. zu ersetzen sind, falls sie beseitigt werden müssen. In folgenden Gemeinden des Landkreises Harburg sind bislang Baumschutzsatzungen erlassen worden:

  • Appel,
  • Bendestorf
  • Buchholz
  • Marschacht
  • Rosengarten
  • Undeloh
  • Seevetal (teilweise)

Nähere Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde. 

Flurbereinigung
In Flurbereinigungsgebieten, wie beispielsweise im Gebiet "Winsener Marsch West", werden landschaftsgestaltende Anlagen und Maßnahmen

  • zum Ausgleich und Ersatz von Eingriffen
  • zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft

hergestellt bzw. durchgeführt. Die Festsetzungen hierzu erfolgen im Flurbereinigungsplan.

Zu diesen Maßnahmen gehört auch der Schutz von Bäumen, Hecken, Gehölzgruppen und ähnlichem.

Nach § 58 des Flurbereinigungsgesetzes haben derartige Festsetzungen die Wirkung einer Gemeindesatzung. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde. 

Bebauungsplan
Manche Bebauungspläne (B-Pläne) legen fest, dass (insbesondere auch ältere) Einzelbäume oder Gehölzgruppen zu erhalten sind. Eine Beseitigung ist in der Regel nur bei Gefahren für Leib oder Leben möglich. Für gefällte Bäume sind Ersatzanpflanzungen durchzuführen. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde, ob solche Regelungen für Sie zutreffen.

Bäume sind (zugleich) Lebensräume von Tieren, die unter allgemeinem oder besonderem gesetzlichen Schutz stehen. Bei Arbeiten an Bäumen außerhalb des Waldes, insbesondere beim Fällen, sind daher auf alle Fälle die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Rechtsgrundlage

§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG

Das Verbot, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.


Ansonsten gelten die jeweils erlassenen Schutzbestimmungen (NSG-Verordnung, Baumschutzsatzung, B-Plan, ...)

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