Landkreis Harburg

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Beendigung des Aufenthalts in Deutschland

Allgemeine Informationen

Duldungen

Die Duldung ist ein vorübergehender Verzicht auf die Durchsetzung einer Ausreiseverpflichtung. Die Ausreiseverpflichtung bleibt weiterhin bestehen.

Duldungen werden erteilt, wenn der Betreffende verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen, seine Ausreise aber aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist. Es kann sich um rechtliche oder tatsächliche Ausreise-/Abschiebungshindernisse handeln. Welche Geltungsdauer die Abteilung für Migration festsetzt, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles.

Hinweise dazu:

- eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt

- eine rechtzeitige Verlängerung der Duldung ist dringend erforderlich, um Schwierigkeiten (evtl. bei Polizeikontrollen) zu vermeiden

- die Wohnsitznahme ist auf den Landkreis Harburg beschränkt

- über die Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis entscheidet die

Abteilung Migration

- die Möglichkeit einer Verlängerung der Duldung ist abhängig vom Einzelfall

Für die Zeit der Duldung kann die Aufnahme einer Beschäftigung (unselbstständige Erwerbstätigkeit) durch Erteilung einer sog. Beschäftigungserlaubnis gestattet werden. Nach § 32 Beschäftigungsverordnung kann geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit 3 Monaten geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Vorrangprüfung nach §39 Abs. 2 AufenthG erteilt, wenn eine Berufsausbildung angestrebt wird oder wenn sich der Ausländer seit 15 Monaten ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die unten angegebenen Ansprechpartner.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen benötigt werden, wird im konkreten Einzelfall geklärt.

Was sollte ich noch wissen?

Ausländer können aus unterschiedlichen Gründen verpflichtet sein, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Grundsätzlich steht die freiwillige Ausreise der Betroffenen im Vordergrund. In den Fällen, in denen die Betroffenen nicht freiwillig ausreisen, wird die Ausreiseverpflichtung mittels der Abschiebung durchgesetzt.

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