Landkreis Harburg

Header

Was suchen Sie?

Inhaltsbereich

Home  
andere Sprachen

Hauptinhalt

Befahrerlaubnis für Landschaftsschutzgebiete: Erteilung

Allgemeine Informationen

Wenn eine Landschaftsschutzgebiets-Verordnung ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahme oder Befreiung durch die zuständige Stelle zu erteilen.

Die Lüneburger Heide ist eines der ältesten, größten und reizvollsten Naturschutzgebiete Deutschlands. Im Zentrum des Naturparks liegt der Wilseder Berg, der mit 169,2 m zur höchsten Erhebung der nordwestdeutschen Tiefebene zählt. Dieser gilt mit seiner einzigartigen Landschaft auch als Hauptanziehungspunkt für Besucher.

Das Befahren der Straßen und Wege des "Naturschutzgebiet Lüneburger Heide" ist grundsätzlich verboten.

Für Lieferanten, Imker oder andere beruflich im Gebiet Tätige sowie Einwohner, gibt es die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Für alle Straßen und Wege die aus dem Landkreis Harburg hinaus in das Naturschutzgebiet Lüneburger Heide führen, ist die Ausnahmegenehmigung beim Landkreis Harburg, 30.5 Verkehrsgenehmigungen zu beantragen. Beim Landkreis Heidekreis entsprechend wenn Straßen und Wege aus dem Landkreis Soltau-Fallingbostel in das Naturschutzgebiet führen.

Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck für den Landkreis Harburg (Siehe unten auf dieser Seite).

Alle anderen Besucher des Naturschutzgebietes erreichen ihr Ziel nur auf den besonders hierfür ausgewiesenen Wegen mit der Kutsche, dem Fahrrad, zu Pferd oder zu Fuß.

Die ausgebildeten Kutschenwagenfahrer warten auf besonders hierfür ausgewiesen Parkplätzen (zum Beispiel Undeloh, ...) hauptsächlich in der Urlaubssaison darauf, den Besuchern auf den besonders für Kutschen (Gespannfahrzeuge) gekennzeichneten Wegen die schönsten Seiten der Lüneburger Heide zeigen zu dürfen. Auch außerhalb der Saison werden nach Absprache Kutschfahrten vermittelt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.6 an. Es fallen ggf. Geb ü hren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

zurück
Kontakt

Sie haben Fragen zu den Informationen auf unserer Internetseite?

Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Sicherheitsabfrage

 *

* Pflichtfelder, bitte ausfüllen