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Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Allgemeine Informationen

Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt Ihre Unterschrift oder Handzeichen auf einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung.

Verfahrensablauf

Die Unterschrift bzw. das Handzeichen muss in der Gegenwart der Urkundsperson geleistet werden. Es handelt sich hierbei um eine „öffentliche Beglaubigung“.

Bitte vereinbaren Sie mit der Urkundsperson telefonisch einen Beglaubigungstermin.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zu dem vereinbarten Termin bringen Sie bitte

  • das ausgefüllte, aber noch nicht unterschriebene Dokument,
  • sowie Ihren gültigen Pesonalausweis oder Reisepass mit.
Welche Gebühren fallen an?

Für jede Beglaubigung ist eine Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage

§ 6 Betreuungsbehördengesetz

Was sollte ich noch wissen?

Eine Vollmacht kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig ist. Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, so darf eine Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht nicht erfolgen.

Die Vollmacht kann bei der Bundesnotarkammer kostenpflichtig registriert werden. Näheres erfahren Sie auf Nachfrage im Beratungsgespräch.

Bemerkungen

Wurde Ihr Dokument bereits notariell beurkundet, ist eine Beglaubigung durch die Betreuungsstelle nicht erforderlich.

Die regelmäßige Erneuerung eines bereits beglaubigten oder notariell beurkundeten Dokumentes ist nicht erforderlich.

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