Der Landkreis Harburg ist für die vorübergehende Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. Hierfür betreibt der Landkreis Unterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Für die Benutzung der Wohnunterkunft erhebt der Landkreis Harburg eine Benutzungsgebühr. Die Benutzungsgebühr wird pro Person erhoben, die eine Unterkunft benutzt und über Einkommen oder Vermögen verfügt. Gebühren werden nicht erhoben, sofern das Jobcenter Landkreis Harburg oder sonstige Sozialleistungsträger dem Landkreis Harburg die tatsächlich anfallenden Unterbringungskosten erstattet.
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Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte
Allgemeine Informationen
Welche Gebühren fallen an?
Diese Benutzungsgebühr wird pro volljähriger Person erhoben und beträgt 360,00 € pro Monat. Bei Niedrigeinkommen unter 1.400 EUR fällt ggf. keine oder eine geringere Benutzungsgebühr an. Eine vorübergehende Nichtbenutzung entbindet nicht von der Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der festgesetzten Gebühr.
Rechtsgrundlage
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Flüchtlingen in Unterkünften des Landkreises Harburg