Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dürfen Sie aufgrund ärztlicher Verschreibung Betäubungsmittel nur für die Dauer der Reise in angemessener Menge als Reisebedarf mitnehmen. Die Betäubungsmitteln werden nur für den eigenen Bedarf mitgeführt. Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln beachten Sie bitte folgendes:
Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens:
Für Staaten die dem Schengener Abkommen angehören, muss die ärztliche Bescheinigung vom Gesundheitsamt beglaubigt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich (siehe Vordruck Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens).
Reisen in andere Länder:
Um Betäubungsmittel bei Reisen in andere Länder mitnehmen zu können, sollten Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen (siehe Vordruck Reisen in andere Länder). Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das Gesundheitsamt zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Es ist Ihnen dringend anzuraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. Hierzu können Sie sich die erforderlichen Informationen beim Auswärtigen Amt einholen.
Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, sollten Sie abklären, ob die benötigten Betäubungsmittel im Reiseland verfügbar sind oder durch einen ortsansässigen Arzt verschrieben werden können.