Für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung besteht ein Rechtsanspruch auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung (Kindergarten). Betreuungsplätze werden von verschiedenen Trägern angeboten. Für die Nutzung der Angebote werden Teilnahmebeiträge bzw. Gebühren nach § 90 SGB VIII erhoben. Abhängig von der wirtschaftlichen Situation der Familie können diese Beträge ganz oder teilweise von der Abteilung Jugend und Familie übernommen werden können.
Auch Hortbetreuung für schulpflichtige Kinder ist möglich und wird in gleicher Weise gefördert.
Für Kinder vom Säuglingsalter an bis längstens zum vollendeten 14. Lebensjahr besteht die Möglichkeit der Betreuung in Kindertagespflege oder in einer Krippe.