Neues Chancen-Aufenthaltsrecht zum 31.12.2022 für langjährig in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer mit guten Integrationsleistungen
Am 02.12.2022 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht verabschiedet. Nachdem der Bundesrat am 16.12.2022 zugestimmt hat, tritt das Gesetz nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, am 31.12.2022 in Kraft.
Durch die gesetzlichen Änderungen soll gut integrierten Ausländern und Ausländerinnen mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus eine langfristige Bleibeperspektive eröffnet werden. Es sollen positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für eine geordnete Migration wesentliche Identitätsklärung gesetzt werden. Die Lebensplanung für langjährig in Deutschland aufhältige Menschen soll verlässlicher werden, wenn sie bestimmte Integrationsvoraussetzungen erfüllen.
Neben der Anpassung der bereits im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorhandenen Aufenthaltserlaubnisse bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG) und bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) wurde auch die neue Chancen-Aufenthaltserlaubnis eingeführt (§ 104c AufenthG).
Menschen, die am 31.10.2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, sollen nun ein achtzehnmonatiges Chancen-Aufenthaltsrecht erwerben können (§ 104c AufenthG), um die Möglichkeit zu erhalten, die Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und Identitätsnachweis). Eine Auflistung aller notwendigen Voraussetzungen finden Sie auch in der Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, der hier auf der Homepage heruntergeladen werden kann.
Straftäter bleiben vom Chancen-Aufenthaltsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung weiter verhindern, soll die Aufenthaltserlaubnis versagt werden. Vom Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren nur Ausländer, die sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Während der befristen Gültigkeit sollen die Inhaberinnen und Inhaber der Chancen-Aufenthaltserlaubnis die gesetzlichen Voraussetzungen der bereits bestehenden humanitären Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a oder 25b AufenthG erfüllen und der Ausländerbehörde gegenüber nachweisen. Dafür sind die zeitlichen Voraussetzungen abgesenkt worden. Die Chancen-Aufenthaltserlaubnis wird längstens für 18 Monate erteilt; eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen in dieser Zeit nicht erfüllt, ist ein weiteres Aufenthaltsrecht abzulehnen. Der Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis als §§ 25a und 25b AufenthG ist ausgeschlossen! Damit fallen die Betroffenen nach erfolglosem Ablauf der Chancen-Aufenthaltserlaubnis in den Status der Duldung zurück, und es sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen.
Gemäß den gesetzlichen Änderungen sollen auch gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige nun bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten.
Um besondere Integrationsleistungen von geduldeten Menschen zu würdigen, werden die in § 25b AufenthG vorgesehenen Voraufenthaltszeiten um jeweils zwei Jahre reduziert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG soll somit bereits nach sechs beziehungsweise vier Jahren (sofern minderjährige ledige Kinder in häuslicher Gemeinschaft leben) möglich sein.
Im Übrigen bleiben die Voraussetzungen und Anforderungen unverändert. Für Inhaber des Chancen-Aufenthaltsrechts erfolgen Anpassungen in Bezug auf die geltenden Erteilungsvoraussetzungen (Identitätsklärung und Anrechnung von Vorduldungszeiten). Ein Familiennachzug zum Inhabenden der Chancen-Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG). Beim Bezug öffentlicher Leistungen wird eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt.
Anträge für die Erteilung der genannten Aufenthaltserlaubnisse finden Sie auf unserer Homepage zum Herunterladen. Die Anträge können elektronisch ausgefüllt und ausgedruckt werden und sind anschließend zu unterschrieben. Die Abteilung Migration bittet Sie, diese einheitlich zu benutzen und mit allen Anlagen und Nachweisen an die Abteilung Migration zu übersenden. Dies vereinfacht und beschleunigt die Prüfung der Anträge.
Vollständig eingereichte Anträge mit Aussicht auf Erfolg werden dabei prioritär bearbeitet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass unvollständig eingereichte Anträge oder Anträge, die offensichtlich keinen Erfolg haben, aus arbeitsökonomischen Gründen zweitrangig bearbeitet werden.
Leider ist die telefonische Erreichbarkeit der Abteilung Migration nicht durchgehend gewährleistet. Dringende Anfragen richten Sie möglichst per E-Mail an abh@LKHarburg.de. Alle Nachrichten werden gelesen und schnellstmöglich bearbeitet. Sachstandsanfragen und wiederholte E-Mail-Zusendungen sollten vermieden werden, da dies zu weiteren zeitlichen Verzögerungen führen kann.