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Chancen-Aufenthaltsrecht

Allgemeine Informationen

Neues Chancen-Aufenthaltsrecht zum 31.12.2022 für langjährig in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer mit guten Integrationsleistungen

Am 02.12.2022 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht verabschiedet. Nachdem der Bundesrat am 16.12.2022 zugestimmt hat, tritt das Gesetz nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, am 31.12.2022 in Kraft.

Durch die gesetzlichen Änderungen soll gut integrierten Ausländern und Ausländerinnen mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus eine langfristige Bleibeperspektive eröffnet werden. Es sollen positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für eine geordnete Migration wesentliche Identitätsklärung gesetzt werden. Die Lebensplanung für langjährig in Deutschland aufhältige Menschen soll verlässlicher werden, wenn sie bestimmte Integrationsvoraussetzungen erfüllen.

Neben der Anpassung der bereits im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorhandenen Aufenthaltserlaubnisse bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG) und bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) wurde auch die neue Chancen-Aufenthaltserlaubnis eingeführt (§ 104c AufenthG).

Menschen, die am 31.10.2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, sollen nun ein achtzehnmonatiges Chancen-Aufenthaltsrecht erwerben können (§ 104c AufenthG), um die Möglichkeit zu erhalten, die Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und Identitätsnachweis). Eine Auflistung aller notwendigen Voraussetzungen finden Sie auch in der Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, der hier auf der Homepage heruntergeladen werden kann.

Straftäter bleiben vom Chancen-Aufenthaltsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung weiter verhindern, soll die Aufenthaltserlaubnis versagt werden. Vom Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren nur Ausländer, die sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Während der befristen Gültigkeit sollen die Inhaberinnen und Inhaber der Chancen-Aufenthaltserlaubnis die gesetzlichen Voraussetzungen der bereits bestehenden humanitären Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a oder 25b AufenthG erfüllen und der Ausländerbehörde gegenüber nachweisen. Dafür sind die zeitlichen Voraussetzungen abgesenkt worden. Die Chancen-Aufenthaltserlaubnis wird längstens für 18 Monate erteilt; eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen in dieser Zeit nicht erfüllt, ist ein weiteres Aufenthaltsrecht abzulehnen. Der Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis als §§ 25a und 25b AufenthG ist ausgeschlossen! Damit fallen die Betroffenen nach erfolglosem Ablauf der Chancen-Aufenthaltserlaubnis in den Status der Duldung zurück, und es sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen.

Gemäß den gesetzlichen Änderungen sollen auch gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige nun bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten.

Um besondere Integrationsleistungen von geduldeten Menschen zu würdigen, werden die in § 25b AufenthG vorgesehenen Voraufenthaltszeiten um jeweils zwei Jahre reduziert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG soll somit bereits nach sechs beziehungsweise vier Jahren (sofern minderjährige ledige Kinder in häuslicher Gemeinschaft leben) möglich sein.

Im Übrigen bleiben die Voraussetzungen und Anforderungen unverändert. Für Inhaber des Chancen-Aufenthaltsrechts erfolgen Anpassungen in Bezug auf die geltenden Erteilungsvoraussetzungen (Identitätsklärung und Anrechnung von Vorduldungszeiten). Ein Familiennachzug zum Inhabenden der Chancen-Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG). Beim Bezug öffentlicher Leistungen wird eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt.

Anträge für die Erteilung der genannten Aufenthaltserlaubnisse finden Sie auf unserer Homepage zum Herunterladen. Die Anträge können elektronisch ausgefüllt und ausgedruckt werden und sind anschließend zu unterschrieben. Die Abteilung Migration bittet Sie, diese einheitlich zu benutzen und mit allen Anlagen und Nachweisen an die Abteilung Migration zu übersenden. Dies vereinfacht und beschleunigt die Prüfung der Anträge.

Vollständig eingereichte Anträge mit Aussicht auf Erfolg werden dabei prioritär bearbeitet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass unvollständig eingereichte Anträge oder Anträge, die offensichtlich keinen Erfolg haben, aus arbeitsökonomischen Gründen zweitrangig bearbeitet werden.

Leider ist die telefonische Erreichbarkeit der Abteilung Migration nicht durchgehend gewährleistet. Dringende Anfragen richten Sie möglichst per E-Mail an abh@LKHarburg.de. Alle Nachrichten werden gelesen und schnellstmöglich bearbeitet. Sachstandsanfragen und wiederholte E-Mail-Zusendungen sollten vermieden werden, da dies zu weiteren zeitlichen Verzögerungen führen kann.

An wen muss ich mich wenden?

Die ausgefüllten unterzeichneten Anträge sind vollständig mit allen notwendigen Anlagen und Nachweisen beim 

Landkreis Harburg
- Der Landrat -
Abteilung Migration (54.2)
Schloßplatz 6
21423 Winsen (Luhe)

einzureichen.

Voraussetzungen

Die nachfolgend genannten Aufenthaltserlaubnisse werden nur auf Antrag erteilt. Eine schriftliche Antragstellung ist unbedingt erforderlich.

Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

  1. fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland (zum Stichtag am 31.10.2022)
  2. bisheriger Aufenthalt war durchgehend gestattet, geduldet oder erlaubt.
  3. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Seiten 5 bis 6 im Antragsvordruck)
  4. keine strafrechtlichen Verurteilungen während des Aufenthalts in Deutschland
  5. keine falschen Angaben oder Täuschungen zur Identität oder Staatsangehörigkeit, um eine Abschiebung zu verhindern

Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche oder junge Volljährige (§ 25a AufenthG)

  1. Dreijähriger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet
  2. Dreijähriger erfolgreicher Schulbesuch oder Nachweis eines anerkannten Schul- oder Berufsschulabschlusses
  3. Antragstellung vor Vollendung des 27. Lebensjahres
  4. Prognose der Ausländerbehörde darüber, dass der/die Antragsteller/in sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
  5. Keine konkreten Anhaltspunkte, die dafürsprechen, dass der/die Antragsteller/in sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.
  6. Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (nicht zwingend bei Absolvierung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium)
  7. Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit.
  8. Kein Ausweisungsinteresse (z. B. strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet).
  9. Keine erkennbare Interessensgefährdung der Bundesrepublik Deutschland durch den/die Antragsteller/in
  10. Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG

Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG)

  1. Sechsjähriger oder falls der/die Antragsteller/in mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt seit mindestens vier Jahren ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet.
  2. Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
  3. Nachweis über den Erwerb von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (z. B. Einbürgerungstest, Test „Leben in Deutschland“, Nachweis über einen deutschen Schulabschluss, Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland)
  4. Prognose der Ausländerbehörde darüber, dass der/die Antragsteller/in sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
  5. Nachweis über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
  6. Bei Kindern im schulpflichtigen Alter muss der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen werden.
  7. Überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
  8. Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit.
  9. Kein Ausweisungsinteresse (z. B. strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet).
  10. Keine erkennbare Interessensgefährdung der Bundesrepublik Deutschland durch den Antragsteller/die Antragstellerin
  11. Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG 
Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte reichen Sie alle die Unterlagen ein, um die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Da dies im Einzelfall unterschiedliche Unterlagen sein können, kann hier keine abschließende Aufzählung genannt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist gebührenpflichtig (§ 45 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Die Gebühr beträgt 100 EUR.

Beim nachgewiesenen Bezug öffentlicher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch II (Jobcenter) erfolgt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Aufenthaltsgesetz ist nur befristet gültig. Die Neuregelung tritt am 01.01.2026 außer Kraft. Anträge auf ein Chancen-Aufenthaltsrecht können bis zum 01.01.2026 schriftlich gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Abteilung Migration geht von einer Vielzahl von gestellten Anträgen aus, die jeweils individuell geprüft werden müssen. Es ist daher von einer längeren Bearbeitungszeit auszugehen. Bitte sehen Sie nach Ihrer Antragstellung von weiteren Nachfragen ab. Die Abteilung Migration wird sich nach Abschluss der Antragsprüfung mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie über den weiteren Ablauf informieren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

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