Wenn Sie eine Probefahrt oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen.
Es gilt für höchstens fünf Tage ab dem Tag, an dem es von der Zulassungsbehörde zugeteilt wird (dieser Tag zählt bei der Berechnung der Frist mit). Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Kennzeichen im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau. Der Fahrzeugschein entspricht in seinem Aussehen der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens wird das Fahrzeug in den Fahrzeugschein eingetragen.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich mit einem Vordruck, den Sie bei der Antragsbearbeitung im BürgerService erhalten, an die privaten Schilderprägestellen, die in der Nähe des BürgerService angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden im BürgerService abgestempelt.
Für die Überführung von Fahrzeugen ins Ausland sind Ausfuhrkennzeichen ("Exportkennzeichen") vorgesehen. Wenn Sie Kurzzeitkennzeichen im Ausland verwenden, geschieht dies auf eigene Gefahr. Näheres entnehmen Sie bitte der Information unten auf dieser Seite.