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KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland

Allgemeine Informationen

Bitte beachten Sie © pixabay.com

Bitte beachten Sie:

Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind: 

  • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
  • Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
  • Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)

Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.



Termine können online oder telefonisch gebucht werden.

Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de

Hotline: 04171 693-800

Haben Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben und möchten es nun im Landkreis Harburg zulassen?

Sind Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen und müssen Ihr Fahrzeug nun hier zulassen?

Wenn Sie ein Neufahrzeug im Ausland erworben haben und es hier zulassen möchten, informieren Sie sich bitte in der Rubrik "Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland" (siehe unten).

Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland erworben haben oder mit Ihrem Fahrzeug umgezogen sind, gilt folgendes:

1.) Aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführte Fahrzeuge:

Entgegen der landläufigen Meinung ist es in der Regel nicht mehr notwendig, das Fahrzeug vor der Zulassung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (früher: "Baurat") begutachten zu lassen. Aus einem EU-Mitgliedsstaat eingeführte Fahrzeug ab einem Erstzulassungsdatum ab Mitte der 1990'er Jahre haben in der Regel eine EG-Typgengehmigung, die in jedem EU-Mitgliedsstaat gültig ist und damit auch in Deutschland Grundlage der Fahrzeugzulassung sein kann. Die EG-Typgenehmigung und auch die für die Zulassung notwendigen Daten können häufig aus der harmonisierten ausländischen Zulassungsbescheinigung (nach EU-Richtlinie gestaltete Zulassungsbescheinigung) oder der vom Hersteller ausgegebenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC-Papier") entnommen werden.

Hat das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder kann diese den ausländischen Fahrzeugpapieren nicht entnommen werden oder gibt es für das Fahrzeug keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, muss das Fahrzeug vor der Zulassung dem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) vorgeführt werden, der dann ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge  erstellt, das als Grundlage für die Zulassung dient.

Hat das Fahrzeug zwar eine EG-Typgenehmigung, können die Daten bei der Zulassung jedoch nicht vollständig abgerufen werden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass vom TÜV die fehlenden Daten vor der Zulassung ermittelt werden. Dafür bitten wir um Verständnis.

2.) Aus Nicht-EU-Ausland eingeführte Fahrzeuge:

Diese Fahrzeuge müssen vor der Zulassung in der Regel vom amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) begutachtet werden. Unter Umständen muss das Fahrzeug vor der Zulassung umgebaut werden, weil es nicht den deutschen / europäischen Zulassungsvorschriften entspricht. In Einzelfällen (besonders Fahrzeuge aus dem amerikanischen Raum) können gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen bei der Zulassung notwendig werden.

Generell gilt:

  • Lassen Sie sich beim Kauf immer die vollständigen ausländischen Fahrzeugpapiere aushändigen und schließen Sie einen Kaufvertrag!
  • Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gern schon im Vorwege an (Kontaktinformationen siehe unten), um Zulassungshindernisse frühzeitig auszuräumen!
An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

Welche Unterlagen werden benötigt?

1.) Für die Zulassung eines aus einem EU-Mitgliesstaat eingeführten Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbestätigung (EVB)
  • vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
  • Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis)
  • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern eine Hauptuntersuchung nach der Erstzulassung des Fahrzeuges schon fällig wäre
  • Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
  • SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)
  • wenn das Kraftfahrzeug noch nicht älter ist als 6 Monate (ab EZ-Datum) oder noch keine 6.000 km gefahren hat: Erklärung für Umsatzsteuerzwecke (das Formular zum Ausfüllen finden Sie unten)
  • wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausländische Kennzeichenschilder

zusätzlich bei Beantragung:

  • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
    ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass 
  • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
    komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche  Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
  • der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
  • der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach

2.) Für die Zulassung eines aus einem Nicht-EU-Mitgliesstaat eingeführten Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbestätigung (EVB)
  • vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
  • Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis)
  • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern das Fahrzeug nicht bereits von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet wurde
  • Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
  • Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt werden)
  • Nachweis über die Verzollung des Fahrzeuges ("Unbedenklichkeitsbescheinigung" des Zolls)
  • wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausl. Kennzeichenschilder

zusätzlich bei Beantragung:

  • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
    ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass 
  • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
    komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche  Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
  • der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
  • der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr beträgt mindestens 31,20 EUR.

Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.



Für ein Wunschkennzeichen wird eine zusätzliche Gebühr von 10,20 EUR berechnet.

Wenn das Wunschkennzeichen reserviert wurde, kommen 2,60 EUR hinzu. Die zusätzliche Gebühr beträgt dann 12,80 EUR.


Wenn Sie die Zulassung / Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ihres Fahrzeuges internetbasiert auf unserem Portal beantragen, fällt eine niedrigere Gebühr an.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen sind, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich hier zulassen.

Wenn Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben haben, das dort noch zugelassen ist, müssen Sie es ebenfalls unverzüglich hier zulassen oder im Ausland außer Betrieb setzen lassen.

Was sollte ich noch wissen?

Ab 01.01.2014 müssen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeugesein SEPA-Mandat zum Einzug der Steuer ausfüllen. Bitte halten Sie dafür die IBAN und BIC bereit. Näheres dazu finden Sie hier.

Die IBAN und BIC finden Sie z. B. auf einem aktuellen Kontoauszug oder auf Ihrer EC-Karte. Auch Ihre Bank teilt sie Ihnen auf Nachfrage mit.




Gebrauchtfahrzeuge,
die aus dem Ausland eingeführt wurden, müssen in der Zulassungsbehörde nur dann vorgeführt werden, wenn Sie in Deutschland noch nicht von amtlicher Stelle begutachtet / untersucht wurden, also:

  • für das Fahrzeug kein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Einzelfahrzeuge ausgestellt wurde oder
  • das Fahrzeug keine Hauptuntersuchung in Deutschland erhalten hat oder
  • dem Fahrzeug nach seiner Bauart ein besonders kleines Kennzeichen zugeteilt werden muss und dies in einem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen nicht vermerkt ist


Bitte beachten Sie auch:

Ein im Ausland noch zugelassenes Fahrzeug kann bei einer deutschen Behörde nicht außer Betrieb gesetzt ("abgemeldet") werden. Dies ist nur im Herkunftsstaat bzw. im Konsulat des Herkunftsstaats möglich.

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