Landkreis Harburg

Header

Was suchen Sie?

Inhaltsbereich

Home  
andere Sprachen

Hauptinhalt

Dokumente und Kopien: Beglaubigung

Allgemeine Informationen

In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.

Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

  • weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
  • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
  • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
  • anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,

Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.

Wenn das Schreiben, das beglaubigt werden soll, nicht von einer Behörde ausgestellt wurde, ist die Beglaubigung nur zulässig, wenn es zur Vorlage bei einer Behörde dient.

Hinweis:

Wenn eine deutsche Urkunde zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde / Botschaft beglaubigt werden soll, bitte die Dienstleistung "Beglaubigung / Vorbeglaubigung einer deutschen Urkunde / Apostille" verwenden.

Verfahrensablauf

Bei der Beglaubigung wird ein Stempel auf der Abschrift / Kopie angebracht, der bestätigt, dass die Abschrift / Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Die Kopie erhält einen Beglaubigungsvermerk, in dem steht, wo die beglaubigte Kopie vorgelegt wird.

Es ist daher notwendig, bei der Beglaubigung einen Verwendungszweck mit anzugeben.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

Beglaubigungen beim Landkreis Harburg werden nur im Bürgerservice Winsen vorgenommen (in den Außenstellen Seevetal und Buchholz-Hittfeld werden keine Beglaubigungen vorgenommen). 

Amtliche Beglaubigungen können auch die Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeindeverwaltungen vornehmen.

Ist eine öffentliche Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben (z. B. für Grundbucheinträge, Handelsregistereinträge, Testament), kann diese nicht im BürgerService vorgenommen werden. Für diese Art der Beglaubigung wenden Sie sich bitte an einen Notar oder die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichtes.

Der BürgerService nimmt auch keine Beglaubigungen von Abschriften aus amtlichen Registern oder Archiven vor, die nicht beim Landkreis Harburg geführt werden (z. B. Gewerberegister, Melderegister: beide Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung). Beglaubigungen von Abschriften aus solchen Registern erhalten Sie nur bei der Behörde, die das Register führt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass )
  • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
  • Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen von Dokumenten

  • die der Landkreis Harburg selbst hergestellt hat, je Seite 4,00 €
  • in anderen Fällen je Seite 6,00 EUR


Kopien der zu beglaubigenden Dokumente können Sie im BürgerService zum Preis von 0,60 EUR je Seite (schwarz-weiß) bzw. 1,30 EUR je Seite (Farbkopie) anfertigen lassen.

Die Beglaubigung von Schulzeugnissen ist gebührenfrei; es müssen hier nur die Kopien bezahlt werden, sofern sie nicht mitgebracht werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden

Was sollte ich noch wissen?

In folgenden Fällen können keine Beglaubigungen vorgenommen werden:

  • das zu beglaubigende Dokument ist nicht zweifelsfrei das Original
  • das Original ist unvollständig
  • es wurden Änderungen im Original vorgenommen, die nicht zweifelsfrei vom Verfasser des Dokuments stammen
zurück
Kontakt

Sie haben Fragen zu den Informationen auf unserer Internetseite?

Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Sicherheitsabfrage

 *

* Pflichtfelder, bitte ausfüllen