Das Asylbewerberleistungsgesetz bietet durch die Regelung im § 6 AsylbLG in besonderen Bedarfssituationen zusätzlich zu den Grundleistungen nach §§ 3, 4 AsylbLG ergänzende Leistungen zu gewähren. Diese Einmaligen Beihilfegewährungen nach § 6 AsylbLG müssen in jedem Einzelfall notwendig und unentbehrlich sein, um den Bedarf eines jeden einzelnen zu befriedigen. Diese Voraussetzungen können dann vorliegen, wenn die einmalige Beihilfegewährung:
- zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder
- zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich,
- zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten,
- zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind
Darunter fällt auch die Übernahme der Fahrkosten zur Anhörung für die Asylantragsstellung bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Für die Gewährung dieser einmaligen Beihilfegewährung ist es unerlässlich, einen formlosen Antrag vorab zu stellen. In der Regel wird dem Hilfeempfänge ein Fahrgutschein ausgehändigt, mit dem eine Fahrkarte in allen DB-Zentren erworben werden kann. Eine frühzeitige Antragsstellung ist dafür erforderlich