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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Allgemeine Informationen

Am 15. März 2022 ist in der ganzen Bundesrepublik Deutschland die so genannte einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht in Kraft getreten. Demnach dürfen Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen nur noch tätig sein, wenn sie vollständig gegen COVID-19 geimpft oder genesen sind – oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Ihren Impfstatus müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber ihren Arbeitgebern nachweisen.

Die Leitungen der Einrichtungen und Unternehmen, die von der einrichtungsbezogenen Impflicht betroffen sind, verpflichtet das Infektionsschutzgesetz, bis spätestens 31. März 2022 das Gesundheitsamt des Landkreises zu benachrichtigen, wenn ihnen die Nachweise ihrer Beschäftigten über deren Impf- oder Genesenenstatus nicht vorliegen. Die Kreisverwaltung hat dafür ein digitales Meldeportal eingerichtet. 

Meldeportal für die einrichtungsbezogene Impfpflicht 

https://portal.landkreis-harburg.de/impfpflicht

Die betroffenen Arbeitgeber im Gesundheits- und Pflegebereich können Meldungen ausschließlich über das Meldeportal vornehmen und haben die Möglichkeit, sich dort ähnlich wie in einem Webshop zu registrieren.

Das Gesundheitsamt des Landkreises bittet die Betriebe, nicht über andere Kanäle zu melden. Meldungen, die nicht über das Portal eingehen, können nicht berücksichtigt werden und müssen durch die Betriebe erneut über das Portal vorgenommen werden.

Wer muss seinen Impfstatus nachweisen?

Die Nachweispflicht gilt für die Mitarbeitenden im Gesundheits- und Pflegebereich – also beispielsweise für Kranken- und Altenpflegende, Ärztinnen und Ärzte oder Hebammen. Aber auch für Büromitarbeiter, Reinigungskräfte, Hausmeister und andere Berufsgruppen sowie Arbeitnehmer anderer Betriebe, die regelmäßig mehr als nur vorübergehend in Krankenhäusern oder Altenpflegeeinrichtungen tätig werden.

Welche Nachweise müssen die Mitarbeitenden vorlegen?

Die von der Regelung betroffenen Mitarbeiter müssen ihrem Arbeitgeber einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Sofern dies nicht erfolgt oder Zweifel an den Nachweisen bestehen, wird das Gesundheitsamt eingeschaltet; die Beschäftigten können aber – möglicherweise eingeschränkt – vorerst weiter tätig sein.

Ab dem 16.03.2022 sind auch Neueinstellungen in den Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegesektors nur erlaubt, wenn die eingestellten Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder ein ausführliches Attest darüber, dass sie nicht geimpft werden können. Hierbei wird das Gesundheitsamt nicht beteiligt.

Was passiert, wenn der Nachweis nicht vorlegt wird?

Werden diese Nachweise nicht vorgelegt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, bis spätestens zum 31. März die Daten der nicht geimpften Mitarbeiter an das Gesundheitsamt des Landkreises Harburg zu melden. Wenn Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit eines vorgelegten ärztlichen Zeugnisses bestehen, muss dies ebenfalls gemeldet werden.

Gesundheitsamt überprüft Meldungen

Die gemeldeten Personen werden im Anschluss vom Gesundheitsamt schriftlich dazu aufgefordert, dort die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Die Einrichtungs-/Unternehmensleitung muss diese Personen so einsetzen, dass kein Kontakt zu Patienten oder Bewohnern besteht. Weitere Schritte werden im Einzelfall geprüft. So können beispielsweise eine ärztliche Untersuchung angeordnet, Bußgeldverfahren eingeleitet sowie im äußersten Fall Betretungs- oder Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden. Die Anordnungen des Gesundheitsamtes stellen jedoch keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen dar. Gefälschte und unrichtige ärztliche Atteste werden direkt an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet.

An wen muss ich mich wenden?

An wen kann ich mich für weitere Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht wenden?

Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht beantwortet das Gesundheitsamt des Landkreises Harburg gerne per E-Mail unter impfpflicht@lkharburg.de .

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Abteilung Gesundheit des Landkreises Harburg. 


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