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Elektrokleinstfahrzeuge / E-Scooter

Allgemeine Informationen

E-Scooter Schild © aus: eKFV Um mit Ihrem Elektrokleinstfahrzeug (darunter fallen unter anderem die sogenannten E-Scooter oder auch E-Roller) am Verkehr teilnehmen zu dürfen, benötigen Sie eine Betriebserlaubnis und eine E-Scooter-Haftpflicht-Versicherung.

Die Versicherung können Sie beispielsweise bei einer Versicherungsagentur oder einem Versicherungsmaklerbüro / -Vertretung erwerben. Sie erhalten dann ein Versicherungskennzeichen als Aufkleber, das Sie hinten am Fahrzeug anbringen.

Als Nachweis der Betriebserlaubnis dient die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) des Herstellers oder, wenn diese nicht vorliegt, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge, die die Zulassungsstelle auf Basis eines Gutachtens nach § 21 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) ausstellt.

Zuständige Stelle

Benötigen Sie eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (siehe unten).

Das Versicherungskennzeichen können Sie als Aufkleber bei einer Versicherungsagentur oder einem Versicherungsmaklerbüro / -Vertretung erwerben.

Voraussetzungen

Als Elektrokleinstfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,

2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700

mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,

3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens

60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach

dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112 oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der

Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für

die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von

Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-

Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,

4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine

Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und

5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Haben Sie eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für Ihr Fahrzeug, müssen Sie nur noch das Versicherungskennzeichen (Aufkleber) erwerben. Zur Zulassungsstelle müssen Sie dann nicht mehr.

Nur wenn Sie kein CoC-Papier des Hersteller haben:

Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge legen Sie bitte ein Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO im BürgerService vor (z. B. vom TÜV).

Welche Gebühren fallen an?

Muss eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge erteilt werden, kostet dies 39,50 EUR. Die Kosten für ein Versicherungskennzeichen erfragen Sie bitte bei Ihrer Versicherung.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.

Was sollte ich noch wissen?

Das Bundesverkehrsministerium (siehe Link unten) informiert auf seiner Homepage darüber, was Sie sonst noch wissen müssen, wenn Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr fahren.

Die wichtigsten Fragen:

  • Sie brauchen keinen Führerschein und keine Mofa-Prüfbescheinigung, um das Fahrzeug zu fahren, müssen aber mindestens 14 Jahre alt sein.
  • Sofern ein baulich angelegter Radweg oder ein Radfahrstreifen vorhanden ist, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Radverkehrsanlage für Radfahrer benutzungspflichtig ist oder nicht. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit Elektrokleinstfahrzeugen auch die Fahrbahn genutzt werden. Insofern unterscheiden sich hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge.

  • Elektrokleinstfahrzeuge, die schneller sind als 20 km/h, dürfen nicht benutzt werden.

 

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