Landkreis Harburg

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Elektronischer Aufenthaltstitel Erteilung

Allgemeine Informationen

Die elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) werden als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Merkmale: Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

Folgende Aufenthaltstitel werden im Format des elektronische Aufenthaltstitels (eAT) ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
  • Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) seit 01.09.2011

Ausländische Bürgerinnen und Bürger in Deutschland benötigen einen Aufenthaltstitel. Bisher wurden diese Dokumente als Klebeetikett, Aufenthaltskarte oder Ausweisersatz in Papierform ausgefertigt. Seit September 2011 wird einheitlich ein elektronisches Dokument ausgegeben.

Nach Verpflichtung durch die Europäische Union werden alle Aufenthaltstitel seit dem 01.09.2011 als eigenständiges Dokument in der Größe einer EC-Karte ausgestellt.

Der eAT wird von der Bundesdruckerei in Berlin produziert und danach an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4 bis 6 Wochen.

Die Ausländerbehörde ist somit seit dem 01.09.2011 nicht mehr in der Lage, einen Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu erteilen oder zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.

Ausländische Bürger, deren Aufenthaltstitel nach dem 31.08.2011 ablaufen oder die einen neuen Nationalpass erhalten, sollten ca. 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit in der Ausländerbehörde vorsprechen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Form eines Etiketts in den neuen eAT geben wird. Das heißt, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses gültig bleiben. Erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels wird ein eAT aufgenommen und bestellt. Die bisherigen Aufenthaltstitel in Reisepässen und Passersatzpapieren behalten Ihre Gültigkeit jedoch längstens bis 30.04.2021.

Da auf dem Chip des eAT auch Fingerabdrücke gespeichert werden müssen, ist immer die persönliche Vorsprache bei Personen ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Weiterhin muss das vorzulegende Foto biometrisch sein. Wenn Sie beim Fotografen neue Fotos erwerben, weisen Sie bitte den Fotografen darauf hin, dass Sie biometrische Fotos für einen Lichtbildausweis benötigen!

Eine Vorsprache zur Erteilung, Verlängerung oder Vornahme eines Passübertrages der oben genannten Aufenthaltstitel kann bedingt durch den eAT seit dem 01.09.2011 nur noch nach vorheriger Vereinbarung eines Termins erfolgen.

Informationen über den eAT in verschiedenen Sprachen erhalten Sie unten im Downloadbereich.

Weitere Informationen können Sie direkt auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bekommen.

Informieren Sie sich rechtzeitig und ausführlich über den neuen elektronischen Aufenthaltstitel!

Stellen Sie Fragen an die Mitarbeiter der Ausländerbehörde, wenn Sie etwas nicht verstanden haben!

Ihre Ausländerbehörde berät Sie und hilft Ihnen gerne weiter.

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Zusammenfassung der Vorgehensweise:

  1. Prüfen Sie, wann die Gültigkeit der eigenen Pässe und Aufenthaltstitel abläuft.
  2. Vereinbaren eines rechtzeitigen Termins (ca. 2 Monate vorher) bei der Ausländerbehörde (telefonisch/persönlich).
  3. Zum Termin ein aktuelles biometrisches Lichtbild sowie den Pass und den Aufenthaltstitel jeweils im Original vorlegen.
  4. Stellen des Antrages und Prüfen der Antragsunterlagen durch die Ausländerbehörde.
  5. Bestellen des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde bei der Bundesdruckerei. Der Brief der Bundesdruckerei mit dem PIN und der PUK wird direkt der Ausländerbehörde übersandt und Ihnen bei Aushändigung des eAT übergeben. Er wird zur Aktivierung der elektronischen Identitätsfunktion des eAT dringend benötigt.
  6. Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn der elektronische Aufenthaltstitel zur Abholung in der Ausländerbehörde vorliegt.
  7. Mitbringen des Briefes der Ausländerbehörde (siehe Nr. 6) bei Abholung des Aufenthaltstitels.
  8. Erklären des Inhalts und der technischen Möglichkeiten des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde.
Verfahrensablauf

Die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe bei der zuständigen Stelle. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.

Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von antragstellenden Personen (auch von Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren ) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten bei der zuständigen Stelle ist dabei zu rechnen.

Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit, längstens bis 31.08.2021. Eine Ausstellung des eAT vor dem Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis ist daher nur vorgesehen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung besteht.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Harburg für Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Harburg haben bzw. nehmen wollen.

Die Sachbearbeitung ist nach Buchstaben aufgeteilt und richtet sich nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens der Ausländers bzw. des ausländischen Ehemannes.

Sie können sich online nur einen Termin buchen, um Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) persönlich in der Abteilung Migration abzuholen.
Klicken Sie dazu auf folgendes Bild oder nutzen Sie den QR-Code:

Bild zum Termintool der Abteilung Migration © Landkreis Harburg

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Reisepass und weitere Unterlagen - je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

Da der Einzelfall entscheidend ist, sollten die erforderlichen Unterlagen vorher bei der zuständigen Stelleangefragt werden.

Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr:100,00 EUR
    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Gebühr: 70,00 EUR - 96,00 EUR
    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • Gebühr:113,00 EUR - 147,00 EUR
    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?
  • :10 Jahre
    Maximale Geltungsdauer für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist an die Passgültigkeit gebunden.

Beantragen Sie bitte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.
Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels zur Bestimmung der Geltungsdauer genutzt.

Bearbeitungsdauer
  • :4 bis 6 Wochen
    Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und an die zuständige Stelle versandt.
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