Grundsätzlich dürfen Kinder unter 15 Jahren und Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen (es gelten auch über 15 Jährige als Kinder) nicht beschäftigt werden. Dieses regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung.
Mit einer Einzelfallgenehmigung können Kinder jedoch an Theater, Musikveranstaltungen und an Werbeveranstaltungen teilnehmen. Die Agenturen und sonstigen Beschäftigungsträger haben meist Vordrucke, auf denen die Unbedenklichkeit bestätigt werden soll und die als Nachweis gegenüber der Gewerbeaufsicht als Aufsichtsbehörde dienen.
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Erlaubnis für Film- und Fotoaufnahmen von Kindern / Jugendlichen
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Unbedenklichkeit haben vor allem Schule und ein Arzt zu bescheinigen. Erst wenn diese vorliegen kann das Jugendamt Aussagen zur Unbedenklichkeit treffen.
Wie dieses abläuft erläutern im Einzelfall die Ansprechpartner im Bereich Jugendschutz der Kreisjugendpflege.