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Erteilung / Erweiterung Fahrerlaubnis

Allgemeine Informationen

 

"Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen." (§ 2 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz)

 

Voraussetzungen

 

  • Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
  • Das erforderliche Mindestalter erreichen (siehe unten Ziffer 2a)
  • Zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet (Die Kraftfahreignung wird zunächst bei allen Antragstellern positiv unterstellt; es sei denn, es liegen Tatsachen oder Hinweise vor, die Eignungsbedenken begründen!)
  • Ausbildung durch einen amtlich anerkannten Fahrlehrer aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften (Nachweis durch Vorlage der Ausbildungsbescheinigung, die am Ende der Ausbildung vom Fahrlehrer ausgestellt wird)
  • Nachweis der Befähigung durch Ablegung der theoretischen und praktischen Befähigungsprüfung
  • Erklärung, dass keine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilt worden ist.

 

Regelungen über das Mindestalter

 

Die Regelungen des § 10 Fahrerlaubnisverordnung legen fest, ab welchem Mindestalter eine Fahrerlaubnis der bestimmten Klasse erworben werden kann:

 

Klasse D, DE und A im Direkterwerb 24 Jahre

Klassen D1, D1E, C und CE 21 Jahre

Klassen A2, B, BE, C1, und C1E 18 Jahre

Klassen A1, L, AM und T 16 Jahre.

 

Besonderheiten gelten u.a. für den Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" für die Klassen C, CE, D und DE. Sollten Sie Fragen hierzu haben setzen Sie sich bitte mit der Führerscheinstelle in Verbindung.

 

Eine Ausnahme von Grenzen des Mindestalters ist nach den jüngsten Erlassregelungen des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr nur noch in ganz besonders schwerwiegend gelagerten Fällen zu gewähren, wobei die besonderen Gründe in der Person des Antragstellers liegen müssen und nicht in seinem persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Umfeld. Für das Erreichen einer weiterführenden Schule, der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte sind Ausnahmen nicht möglich. Gleiche restriktive Vorgaben existieren für die Landwirtschaft.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

  • Ausgefüllter und vom Antragsteller und der Fahrschule unterzeichneter Fahrschulantrag
  • Prüfung der Personalien durch das zuständige Einwohnermeldeamt oder durch die Fahrerlaubnisbehörde anhand des vorzulegenden Personalausweises, Reisepasses oder einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes
  • Aktuelles Lichtbild - biometrisch
    (Größe 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung - aus religiösen Gründen jedoch ausnahmsweise auch mit Kopfbedeckung möglich)
  • Nachweis der Unterrichtung in "Erster Hilfe" im Original

 

Bei Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L oder T

 

  • Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Sehtestbescheinigung/Zeugnis/Gutachten vom Augenarzt

 

Bei Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE

 

  • Gutachten eines Arztes über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

 

Welche Gebühren werden bei Antragstellung fällig?

 

Die Gebühren für die Beantragung der Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis betragen zwischen 35,50 Euro und 44,70 Euro. Die genaue Höhe der Verwaltungsgebühr ist davon abhängig, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Personalien prüfen muss und ob die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt wird.

 

Besonderheiten für Lkw- und Busfahrer!

 

  • Lkw-Fahrer

 

Für die Erteilung und Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE ist die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Feststellung der Kraftfahreignung für die Klasse C/CE sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich, wenn der Antragsteller das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat.

 

Sofern die Kraftfahreignung nachgewiesen worden ist, werden die Klassen C1, C1E, C oder CE für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Befristung ist eine erneute Gesundheitsprüfung sowie ein Antrag auf Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen notwendig.

 

  • Busfahrer

 

Für die Erteilung bzw. Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE ist die Vorlage eines arbeits- oder betriebsmedizinischen Gutachtens nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Überprüfung der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Leistungsfunktionen (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich.

 

Für die "Busklassen" ist außerdem ein Führungszeugnis der Belegart "0" (Behördliches Führungszeugnis) bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.

 

Sofern die Kraftfahreignung nachgewiesen worden ist, werden die Klassen D1, D1E, D und/oder DE für fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Ablauf dieser Befristung ist eine erneute Gesundheitsprüfung sowie ein Antrag auf Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen notwendig.

 

Weitere Informationen zur Verlängerung von befristeten Fahrerlaubnisklassen finden Sie unter Verlängerung von befristeten Fahrerlaubnisklassen.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Bemerkungen

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