Alle EU-Bürger genießen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Freizügigkeitsrecht). Das Freizügigkeitsrecht bedarf daher keiner eigenen Erlaubnis oder Bescheinigung als Nachweis. Der nationale Reisepass ist als Nachweis über die Staatsangehörigkeit ausreichend.
Für einen freizügigkeitsberechtigten Aufenthalt ist entscheidend, dass der Lebensunterhalt gesichert und eine ausreichende Krankenversicherung vorhanden ist, denn es besteht direkt nach der Einreise ins Bundesgebiet kein Anspruch auf öffentliche Leistungen vom Jobcenter.
Nach einem grundsätzlichen Aufenthalt zu touristischen Zwecken in den ersten 90 Tagen nach der Einreise müssen danach die Voraussetzungen nach § 2 FreizügG/EU erfüllt sein. Dies liegt im Regelfall vor, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Erst nach dem Verlust der Beschäftigung oder der Aufgabe der Selbständigkeit kann ein Leistungsanspruch vom Jobcenter geprüft werden.
Für die Ausübung einer (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung ist keine gesonderte Arbeitserlaubnis erforderlich. Das Recht auf Arbeit ergibt sich direkt aus dem Status der Freizügigkeit. Gleiches gilt für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit; hier ist eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeindeverwaltung erforderlich.