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EU-Bürger - Einreise und Aufenthalt

Allgemeine Informationen

Alle EU-Bürger genießen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Freizügigkeitsrecht). Das Freizügigkeitsrecht bedarf daher keiner eigenen Erlaubnis oder Bescheinigung als Nachweis. Der nationale Reisepass ist als Nachweis über die Staatsangehörigkeit ausreichend.

Für einen freizügigkeitsberechtigten Aufenthalt ist entscheidend, dass der Lebensunterhalt gesichert und eine ausreichende Krankenversicherung vorhanden ist, denn es besteht direkt nach der Einreise ins Bundesgebiet kein Anspruch auf öffentliche Leistungen vom Jobcenter.

Nach einem grundsätzlichen Aufenthalt zu touristischen Zwecken in den ersten 90 Tagen nach der Einreise müssen danach die Voraussetzungen nach § 2 FreizügG/EU erfüllt sein. Dies liegt im Regelfall vor, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Erst nach dem Verlust der Beschäftigung oder der Aufgabe der Selbständigkeit kann ein Leistungsanspruch vom Jobcenter geprüft werden.

Für die Ausübung einer (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung ist keine gesonderte Arbeitserlaubnis erforderlich. Das Recht auf Arbeit ergibt sich direkt aus dem Status der Freizügigkeit. Gleiches gilt für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit; hier ist eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeindeverwaltung erforderlich.

Verfahrensablauf

Eine Überprüfung der Freizügigkeit erfolgt anlassbezogen. Der EU-Bürger kann aufgefordert werden, Unterlagen vorzulegen, die eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Absatz 2 FreizügG/EU belegen (§ 5 Absatz 2 FreizügG/EU).

Das Freizügigkeitsrecht kann aberkannt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, der Status als EU-Bürger durch eine Fälschung erschlichen wurde oder es eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit durch den EU-Bürger gibt (§§ 2 Absatz 7, 5 Absatz 4 oder 6 Absatz 1 FreizügG/EU).

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Harburg für Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Harburg haben bzw. nehmen wollen.

Die Sachbearbeitung ist nach Buchstaben aufgeteilt und richtet sich nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens der Ausländers bzw. des ausländischen Ehemannes.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes der Wohnsitzgemeinde,
  • Vorlage des Heimatpasses und
  • Arbeitsvertrag mit Gehaltsnachweisen oder
  • Gewerbeanmeldung bei einer Selbständigkeit
Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung einer Aufenthaltskarte und einer Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die mit einem EU-Bürger verheiratet sind, sind Gebühren in Höhe von 28,80 EUR zu erheben.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Rechtsgrundlage

Freizügigkeitsgesetz – FreizügG/EU

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie als Drittstaatsangehöriger mit einem EU-Bürger verheiratet sind, der im Bundesgebiet freizügigkeitsberechtigt ist, erhalten Sie auf Antrag eine Aufenthaltskarte für bis zu fünf Jahre als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts (§ 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz-EU – FreizügG/EU). Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts wird auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte erteilt (§ 5 Absatz 5 FreizügG/EU).

AKTUELLES:
Für die britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gibt es in der rechten Menüleiste unter DATEI bzw. DOKUMENTE eine Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in deutscher und englischer Sprache mit allen aktuellen Informationen zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen! Sie finden den im Dokument erwähnten Antrag unter FORMULARE.
Weitere Informationen erhalten Sie auch über die Homepage des BMI unter der Kategorie LINKS.

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