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Fahrerlaubnis auf Probe

Allgemeine Informationen

 

Bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Von der Probezeitregelung sind die Fahrerlaubnisklassen AM, L und T ausgenommen. Bei einer späteren Erweiterung der Fahrerlaubnis wird die zu erweiternde Klasse auf Probe erteilt.

Die Regelungen der Probezeit finden auch auf ausländische Fahrerlaubnisse Anwendung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nimmt und seit der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis noch nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Gleiches gilt bei der Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis, wenn diese vor weniger als zwei Jahren erteilt worden ist. Die Erteilung der nationalen Fahrerlaubnis wird in beiden obigen Fällen dann mit einer entsprechenden Restprobezeit vorgenommen.

Mit den Vorschriften der Fahrerlaubnis auf Probe soll die allgemeine Verkehrssicherheit dadurch erhöht werden, dass bei entsprechenden Verkehrsverstößen von Fahranfängern durch schnellstmögliche Maßnahmen auf die Betroffenen eingewirkt wird. Die Gruppe der Fahranfänger ist überproportional am Unfallgeschehen, insbesondere an schweren Unfällen mit Personenschäden beteiligt. Sie ist die mit Abstand bedeutsamste Risikogruppe im motorisierten Straßenverkehr, weil mangelnde Erfahrung und zu geringes fahrerisches Können häufig durch gesteigerte Risikobereitschaft noch verschärft werden.

Um möglichst frühzeitig auf die Fahranfänger einzuwirken, müssen seitens der Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen angeordnet werden, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe entweder eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten) begangen hat. Diese Zuwiderhandlungen sind in der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung im Abschnitt A "schwerwiegende Zuwiderhandlungen" und im Abschnitt B "weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen" aufgelistet.

Bevor die Fahrerlaubnisbehörde mit Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe tätig wird, muss also eine Verkehrszuwiderhandlung begangen worden sein. Diese wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides, Urteils oder Strafbefehls von der zuständigen Stelle an das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet. Nach Abgleich dieser Meldung mit dem alten Probezeitregister oder dem neuen Zentralen Fahrerlaubnisregister wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde schriftlich vom Kraftfahrt-Bundesamt von der oder den Zuwiderhandlungen unterrichtet. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Maßnahme werden geprüft. Anschließend wird die Maßnahme durch Zustellung eines Bescheides umgesetzt.

 

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger

 

Fällt der Fahranfänger erstmals innerhalb der Probezeit durch eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen auf, dann ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) anzuordnen. Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit automatisch um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre, wobei die zweijährige Verlängerung einfach an das alte Probezeitende (zwei Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis) angehängt wird. Die Anordnung erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid, der per Zustellungsurkunde an den Fahranfänger zugestellt wird. Die Verwaltungsgebühr beträgt bei einer auszusprechenden Verlängerung der Probezeit nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr insgesamt 30,53 Euro.

Die Verlängerung der Probezeit wird von Amts wegen an das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt Bundesamt gemeldet.

 

Inhalt und Ablauf des Aufbauseminars für Fahranfänger

 

Der Sinn und Zweck dieser Aufbauseminare besteht darin, dass die Teilnehmer durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten (§ 2b Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz).

Das Aufbauseminar setzt sich aus vier einzelnen Sitzungen mit einer Dauer von jeweils 135 Minuten zusammen, wobei zwischen der ersten und der zweiten Sitzung zusätzlich eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten durchzuführen ist.

Am Ende des Seminars, wenn alle fünf Seminartage erfolgreich besucht worden sind, stellt der Seminarleiter eine Teilnahmebescheinigung aus, die der zuständigen Straßenverkehrsbehörde innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen ist.

Folgende Fahrschulen im Landkreis Harburg bieten das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) an, wobei das Aufbauseminar bundesweit bei allen Fahrschulen absolviert werden kann, denen dafür eine Seminarerlaubnis erteilt worden ist:

 

Fahrschule Sander

Bahnhofstraße 21

21629 Neu Wulmstorf

0 40 / 7 00 66 88

 Fahrschule Henry Holst

Hittfelder Schulstraße 15

21218 Seevetal

0 41 05 / 57 06 43 oder

01 72 / 4 24 70 46

 

Fahrschule ForMotion

Hamburger Straße 3

21244 Buchholz i.d.N.

0 41 81 / 63 60

Fahrschule Stephan Hammann

Eckermannstraße 26

21423 Winsen (Luhe)

04171 / 788 23 39

ACADEMY Intensivfahrschule Nordheide

Hauptstraße 7

21279 Hollenstedt

0 41 65 / 80 28 2

Fahrschule Reiche

Schanzenring 31

21423 Winsen (Luhe)

0 41 71 / 34 64

Fahrschule XXL GbR

Bessemerstraße 14

21339 Lüneburg 

0 41 31 / 85 53 15 1

 

 

 

 

 

Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar

 

Begeht der Fahranfänger eine Zuwiderhandlung unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln (Betäubungsmittel, Medikamente pp.), dann ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar anzuordnen. Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit automatisch um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre, wobei die zweijährige Verlängerung einfach an das alte Probezeitende (zwei Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis) angehängt wird. Die Anordnung erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid, der per Postzustellungsurkunde an den Fahranfänger zugestellt wird. Die Verwaltungsgebühr beträgt bei einer auszusprechenden Verlängerung der Probezeit nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr insgesamt 30,53 Euro.

Die Verlängerung der Probezeit wird von Amts wegen an das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet. Sind mehrere Zuwiderhandlungen u.a. auch unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel begangen worden, die der Fahrerlaubnisbehörde wegen zeitlicher Nähe gleichzeitig vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt worden sind, dann wird nur das besondere Aufbauseminar angeordnet. Das allgemeine Aufbauseminar findet dann keine Berücksichtigung mehr!

Der Sinn und Zweck dieser besonderen Aufbauseminare besteht darin, dass die Teilnehmer durch Mitwirkung an Gruppengesprächen veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten (§ 2b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz). Thematisch werden Verhaltensregeln entwickelt, um zukünftige Fahrten unter Alkoholeinfluss oder anderen berauschenden Mitteln zu vermeiden. Anderseits wird über die Wirkungsweise von Alkohol und Drogen informiert sowie deren Auf- und Abbau im menschlichen Körper besprochen.

Ebenso ist die Rückfallgefahr mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen ein weiteres Thema des besonderen Aufbauseminars.

Die Durchführung eines besonderen Aufbauseminars wird u.a. von nachfolgenden Institutionen angeboten:

 

 

AFN Nord, Gesellschaft für Ausbildung,
Fortbildung und Nachschulung e.V.
Altenwall 9
28195 Bremen

04 21 / 32 76 76 oder 01 80 / 2 31 94 94

www.afn.de

 

IFS, Institut für Schulungsmaßnahmen
Baumeisterstraße 11
20099 Hamburg

0 40 / 39 88 85-0 oder 08 00 / 8 63 42 42

(gebührenfrei)

www.ifs-seminare.de

 

Nord-Kurs GmbH & Co. KG
Lilienstraße 15
20095 Hamburg

0 40 / 42 93 01 2-0

www.nord-kurs.de

 

DEKRA Akademie GmbH

Heidenkampsweg 44 

20097 Hamburg 

www.dekra-akademie.de

0800.3357267


 

Erneute Zuwiderhandlung nach Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger

 

Begeht der Fahranfänger trotz Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen Aufbauseminar innerhalb der Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, dann ist der Fahranfänger von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde schriftlich gebührenpflichtig zu verwarnen. Die Verwaltungsgebühr beträgt nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr insgesamt 21,03 Euro.

Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass der Fahranfänger an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann.

Mit dieser zweiten Anordnung wird die bereits verlängerte Probezeit nicht erneut verlängert.

 

Inhalt und Ablauf der verkehrspsychologischen Beratung

 

In der verkehrspsychologischen Beratung sollen die Fahranfänger veranlasst werden, Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgespräches statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Verkehrspsychologe dies für erforderlich hält.

Der amtlich anerkannte verkehrspsychologische Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Fahranfänger bestimmt und nur ihm mitzuteilen. Es wird jedoch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme zur Vorlage bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt.

Eine solche verkehrspsychologische Beratung wird u.a. von nachfolgenden Institutionen angeboten: 

 

 

AFN, Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V.
Postfach 10 54 71
28054 Bremen

04 21 / 32 76 76 oder 0 40 / 8 90 24 04

www.afn.de

AVUS, Gesellschaft für Arbeits-,
Verkehrs- und Umweltsicherheit mbH
Schillerstraße 44
22767 Hamburg

0 40 / 3 89 90 10

www.avus-mpu.de

Nord-Kurs GmbH & Co. KG
Lilienstraße 15
20095 Hamburg

0 40 / 42 93 01 2-0

www.nord-kurs.de

IFS, Institut für Schulungsmaßnahmen GmbH
Baumeisterstraße 11
20099 Hamburg oder in Lüneburg

0 40 / 39 88 85-0 oder 08 00 / 35 35 01
(gebührenfrei)

www.ifs-seminare.de

Verkehrspsychologische Praxis
Dipl.-Psych. Jörg-Michael Sohn
Saarlandstraße 6a
22303 Hamburg

0 40 / 56 00 80 08

www.vpp.de

Verkehrstherapie
Rüdiger und Ruth Sarah Born
Fachpsychologen für Verkehrspsychologie
Habichtstraße 96
22305 Hamburg

0 40 / 61 18 90 74

www.verkehrstherapie.com

 

 

weitere Informationen finden Sie auch unter: http://www.bdp-verkehr.de

 

Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiterer Zuwiderhandlung nach schriftlicher Verwarnung

Sollte nach Ablauf der Zweimonatsfrist (Zwei Monate ab Zustellungstag auf der Postzustellungsurkunde der Verfügung) eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei weniger schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung innerhalb der noch laufenden Probezeit begangen werden, dann ist gem. § 2a Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 Straßenverkehrsgesetz die Fahrerlaubnis mit sofortiger Vollziehung zu entziehen; unabhängig davon, ob eine verkehrspsychologische Beratung fristgerecht nachgewiesen worden ist.

Mit dieser Entziehung der Fahrerlaubnis wird sodann automatisch eine dreimonatige Fahrerlaubnissperre verhängt, bevor Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug stellen können (§ 2a Absatz 5 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz). Die 3-Monatsfrist beginnt erst mit Abgabe des Führerscheins bei der entscheidenden Stelle (§ 2a Absatz 5 Satz 3, 2. Halbsatz Straßenverkehrsgesetz).

Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Sofern der Fahranfänger nicht den fristgerechten Nachweis über die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger gegenüber der Behörde erbracht hat, die die Teilnahme angeordnet hat, dann ist die Fahrerlaubnis gem. § 2a Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz zu entziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat hierbei kein Ermessen.

 

Sonstige rechtliche Hinweise

 

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Anordnung einer der oben näher bezeichneten Maßnahmen in vollem Umfang an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebunden. Eine Ermittlung, ob der Fahranfänger tatsächlich die Zuwiderhandlung begangen hat, erfolgt nicht. Solche Zweifel hinsichtlich der Tatbegehung durch den Fahranfänger sind innerhalb der Rechtsbehelfsfristen den entscheidenden Behörden und Gerichten bekannt zu geben.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar keine aufschiebende Wirkung. Durch diesen gesetzlichen Sofortvollzug ist die angeordnete Maßnahme fristgerecht umzusetzen. Gegebenenfalls kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs gestellt werden.

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