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Förderung des Elternbeitrags für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, (Schul-)Hort) betreuen lassen, haben Sie dafür einen Elternbeitrag zu zahlen (§ 90 SGB VIII). Abhängig von ihrem Familieneinkommen kann dieser Betrag ganz oder teilweise von der Abteilung Jugend und Familie übernommen werden.

Voraussetzungen

Der Kostenbeitrag wird auf Antrag von der Abteilung Jugend und Familie übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern nicht zuzumuten ist. Dies ist der Fall, wenn Sie 

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder
  • Kinderzuschlag gemäß §6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz


beziehen. Bitte reichen Sie den Antrag auf Übernahme der Kosten zusammen mit dem jeweiligen Bewilligungsbescheid bei uns ein.

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