Das Abfallrecht unterscheidet zwischen Abfällen aus privaten Haushalten und Abfällen aus "sonstigen Herkunftsbereichen" (Handel, Gewerbe, Industrie, öffentliche Einrichtungen).
Während alle Abfälle aus privaten Haushalten grundsätzlich dem "öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger" überlassen werden müssen, dürfen Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen privaten Entsorgungsunternehmen zur Verwertung übergeben werden - Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden.
Die Rechtsgrundlagen für die Entsorgung von Gewerbeabfällen sind in § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Gewerbeabfallverordnung festgelegt.