Sofern die für die Ausübung eines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) vorliegt, ist die Gewerbeausübung zu untersagen (§ 35 Gew0) bzw. eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen (§ 49 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens für die Zukunft nicht die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung seines Gewerbes und die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet. Nach der Rechtsprechung zählt die beharrliche und nachhaltige Verletzung steuerlicher und sozialversicherungs-rechtlicher Pflichten zu den Tatsachen, die eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.