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Halterauskunft Erteilung

Allgemeine Informationen

Benötigen Sie Auskunft aus dem Fahrzeugregister zu einem Fahrzeug oder einem Fahrzeughalter?Motorrad,Kennzeichen,Nummernschild © Landkreis Harburg

Aus dem Fahrzeugregister dürfen ausgewählte Fahrzeug- und / oder Halterdaten übermittelt werden, wenn der Anfrager das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges oder die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) nennt.

Der Anfrager muss glaubhaft machen, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich für Fahrzeuge mit WL-Kennzeichen an den BürgerService Winsen.


Auskünfte zu auswärtigen Fahrzeugen können wir leider nicht erteilen. Wenn Sie für ein Fahrzeug, das kein WL-Kennzeichen führt, eine Auskunft benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Zulassungsbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte formulieren Sie Ihre Anfrage schriftlich (telefonische Anfragen können aus Gründen des Datenschutzes nicht beantwortet werden) und senden sie per Post, per Fax oder email an die unten angegebene Adresse des BürgerService Winsen.

Geben Sie dabei bitte folgende Daten an:

  • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges oder die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
  • Fahrzeugart und möglichst Fahrzeughersteller, Typ und Farbe
  • Datum und Uhrzeit des Ereignisses / des Verstoßes
  • genaue Schilderung des Tatherganges
  • Ihren Vor- und Nachnamen (Firmen: vollständiger Firmenname) sowie Anschrift (Straße, PLZ und Ort)
Welche Gebühren fallen an?

Die Auskunft kostet 5,10 EUR (je Anfrage bzw.Fahrzeug).

Zahlungsarten
  • Rechnung
  • Überweisung
Was sollte ich noch wissen?

Ausgewählte Daten zum Fahrzeug und / oder dem Fahrzeughalter dürfen auch dann übermittelt werden, wenn die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von

  • nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
  • von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder § 94 des zwölften Buchs Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen

in Höhe von mindestens 500,- EUR benötigt, ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

Die Anfrage ist ebenfalls schriftlich (per Post, Fax oder email) an den BürgerService Winsen zu richten.

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