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Hebammen

Allgemeine Informationen

Hebammen beraten und betreuen Frauen während der Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Sie haben die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, stillenden Mütter und Neugeborenen, auch in psychosozialer Hinsicht zu fördern, zu schützen und zu erhalten.

Dazu gehören beispielsweise Ernährung, Lebensweise in der Schwangerschaft, Partnerschaft und Sexualität, Möglichkeiten der Geburtsvorbereitung, Vorbereitung auf das Kind, soziale Hilfen in der Schwangerschaft und nach der Geburt, usw.

Viele Hebammen haben zusätzliche Qualifikationen und halten weitere Angebote bereit, wie z.B.:

 

• Akkupunktur • Ernährungsberatung • autogenes Training
• Homöopathie • Babymassage • Psychologische Beratung
• Babyschwimmen • Reflexzonenmassage • Beckenbodengymnastik
• Säuglingspflege • Schwangerschaftsschwimmen

• Yoga während der Schwangerschaft und nach der Geburt

• und anderes mehr ...    

Sprechen Sie Ihre Hebamme gerne darauf an.

 

Fortbildungspflicht

(§ 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs - NHebG)

Hebammen sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufs geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Diese Veranstaltungen müssen wissenschaftliche Themen zur Schwangerschaftsbetreuung, zur Geburtshilfe und zur Wochenpflege umfassen.

 

Meldepflicht

(§ 7 Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs - NHebG)

Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

• den Beginn und die Beendigung der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,

• die Beschäftigungsart und deren Änderungen,

• den Ort und die Anschrift der beruflichen Niederlassung sowie deren Änderungen,

• die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten (§ 6 Abs. 2 S. 1 NHebG),

• die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in der Klinik beendeten Geburten,

• jährliche Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege,

• wenn eine betreue Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin oder ein betreutes Neugeborenes während der Zeit der Betreuung verstorben ist, ist dieses unverzüglich der unteren Gesundheitsbehörde zu melden (§ 7 Abs. 2, S. 1 NHebG),

• wenn eine betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin im Zusammenhang mit der Betreuung eine Tot- oder Fehlgeburt erleidet, ist dieses unverzüglich der unteren Gesundheitsbehörde zu melden (§ 7 Abs. 2, S. 2 NHebG).

 

Die Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme kann formlos erfolgen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Hebammen haben die jährliche Meldung mit Änderungsmeldung für das vorangegangene Jahr bis zum 31.01. des laufenden Jahres beim

Landkreis Harburg

Abteilung Gesundheit

Schloßplatz 6

21423 Winsen (Luhe)

einzureichen.

Rechtsgrundlage

- Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs - NHebG 

- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)

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