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Heimaufsicht

Allgemeine Informationen

Die Heimaufsicht ist weder Planungsinstrument noch Sozialleistung. Vielmehr erfüllt sie ordnungspolizeilich eine wichtige Aufgabe, um eine gute, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, menschenwürdige Versorgung alter Menschen bei Erhaltung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung im Heim zu gewährleisten.

Rechtliches Kernstück ist das Niedersächsische Heimgesetz (NHeimG). Zentrales Anliegen dieser Norm ist einerseits die Qualitätssicherung und andererseits der Bewohnerschutz. Zuständig ist die Heimaufsicht für die innerhalb der Landkreisgrenzen betriebenen Alten-, Altenwohnheime, Altenpflegeheime mit vollstationärer Pflege und Kurzzeitpflege, teilstationäre Tagespflege sowie nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften.

In ihrer Funktion als Sonderordnungsbehörde korrespondiert die Heimaufsicht angesichts der Regelungsfülle mit weiteren Rechtsgebieten: Gefahrenabwehr, Feuerschutz, Hygiene, Arbeitsschutz, Lebensmittel, Soziales.

Nach dem Niedersächsische Heimgesetz ist es Schwerpunktaufgabe der Heimaufsicht, auskunftsuchende Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und über Rechte und Pflichten der Bewohner zu informieren, des Weiteren vor allem die präventive Beratung von Personen, die den Betrieb anstreben oder eine Einrichtung bereits betreiben, um vor allem Einrichtungsträger frühzeitig vor Fehlinvestitionen und späteren Rechtsstreitigkeiten zu bewahren. So kann vorbeugend bewirkt werden, dass es erst nachrangig bei nicht abgestellten Mängeln zu Maßnahmen wie der Anordnungen zur personellen und baulichen Ausstattung, Beschäftigungsverbote, Wiederbelegungsverbote bis hin zur Betriebsuntersagung mit Verlegung der Bewohner/innen in Fällen der konkreten Gefahrenabwehr auch mit Sofortvollzug und unmittelbarem Zwang, flankiert von Zwangs- und Bußgeldfestsetzungen kommt.

Dabei geht es hauptsächlich um Überwachungsaufgaben zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderung, wie sie sich vor allem aus den genannten gesetzlichen Grundlagen ergeben. Gesondert zu nennen sind die Durchführung des Anzeigeverfahrens bei Aufnahme oder Änderung des Heimbetriebes, die Sicherung der Bewohnermitwirkung sowie das Nachgehen von Bedenken und Beschwerden.

Wahrgenommen werden diese Aufgaben im Rahmen von wiederkehrenden vorwiegend unangemeldeten Kontrollbesuchen.

Heimrecht ist als Qualitätssicherungsinstrument zu sehen. Das entspricht dem modernen Verständnis der Aufgabenwahrnehmung der Heimaufsicht, wobei neben des klassischen ordnungsbehördlichen Aufgaben Moderation, Koordination und Vernetzung an Bedeutung gewinnen.

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