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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Allgemeine Informationen

Besondere soziale Schwierigkeiten entstehen durch die Verknüpfung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, die von den Betroffenen nicht selbstständig bewältigt werden können.

Besondere Lebensverhältnisse können (nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nach § 69 SGB XII) sein:

  • eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
  • nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse,
  • gewaltgeprägte Lebensumstände,
  • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung,
  • vergleichbare nachteilige Lebensumstände.

Ziel der Hilfe ist es, betroffene Personen zu einer selbstständigen Lebensbewältigung im Alltag entsprechend ihren Möglichkeiten zu befähigen und eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.

Anspruch auf diese Hilfe haben Personen, die in derart schwierige, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind, dass sie diese aus eigener Kraft nicht überwinden können. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse bzw. die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ehezerwürfnissen und dergleichen deutlich unterscheiden.

Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/ Rehabilitationsträger sowie anderen Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe), soweit diese den Bedarf in vollem Umfang decken.

Bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wird, abweichend vom Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen verzichtet soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind.

Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen. Hierzu gehören vor allem:

  • Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen,
  • Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung,
  • Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und
  • Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.

Die vorstehenden Leistungen werden insbesondere durch ambulante Hilfeangebote erbracht, wie

  • Tagesaufenthalte,
  • ambulante Hilfen
  • Übergangswohnungen und - soweit diese ambulanten Maßnahmen nicht ausreichen - durch stationäre Wohnangebote.  
Verfahrensablauf

Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und grundsätzlich arbeitsfähig sind, erhalten im Landkreis Harburg Leistungen für den Lebensunterhalt - die so genannten Tagessätze - bei den Samt- und Einheitsgemeinden. In den Städten Buchholz und Winsen wird diese Leistung von der Arbeitsgemeinschaft (Jobcentern) gezahlt.

Personen, die nachweislich arbeitsunfähig sind, bzw. das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhalten im Landkreis Harburg weiterhin den Tagessatz bei den Samt- und Einheitsgemeinden. In Winsen wird der Tagessatz vom Landkreis Harburg ausgezahlt, in Buchholz bei der Stadt Buchholz.

An wen muss ich mich wenden?

Anträge auf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, stellen Sie bitte beim Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Sie wohnen und/ oder betreut werden.

Personen, die in den Städten Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lingen/ Ems, der Landeshauptstadt Hannover oder der Hansestadt Lüneburg wohnen und/ oder betreut werden, stellen die Anträge bitte bei den Sozialämtern dieser Städte, deren Adressen Sie ebenfalls über den hinterlegten Link finden.

Soweit Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehören, sichern Sie sich bitte durch unverzügliche Beantragung - insbesondere der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Ihre diesbezüglichen, der Sozialhilfe vorgehenden Ansprüche.  

Sollten Sie weitere Informationen oder Hilfe benötigen, wird Sie auch die aufnehmende Einrichtung bzw. der aufnehmende Dienst gern und umfassend informieren und unterstützen.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Bemerkungen

 Unterbringung

Die Samt- und Einheitsgemeinden sowie die Städte sind im Rahmen des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes für die Unterbringung von Obdachlosen zuständig. Sie halten vor Ort Unterkünfte für Obdachlose und Nichtsesshafte vor. 

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Ordnungsbehörde!

 Abwendung von Wohnungslosigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietrückstände übernommen werden. Bei bereits vorliegenden Räumungsklagen müssen Betroffene zügig handeln. Für nicht erwerbsfähige Personen und Rentner ist der Landkreis zuständig. Bei erwerbsfähigen Personen sind es die Jobcenter.

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