Landkreis Harburg

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Individualbeförderung - Schüler

Allgemeine Informationen

Die Individualbeförderung beinhaltet die Beförderung von dauerhaft und vorübergehend mobilitätseingeschränkten Schüler/innen.

Dauerhaft mobilitätseingeschränkte Schüler/innen haben grundsätzlich nach Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. amtsärztlichen Gutachtens, bei Vorliegen eines sonderpädagogischen Gutachtens im Bereich geistige Entwicklung oder körperlicher Behinderung Anspruch auf eine Individualbeförderung.

Das Beförderungsmittel richtet sich nach der Art der Behinderung. Überwiegend werden hier allerdings Kleinbusse eingesetzt, die dann bis zu 7 Schüler/innen aufnehmen und zur jeweiligen Schule fahren. Da es im Landkreis Harburg nur Sonderschulen für lern- und geistig behinderte Schüler/innen gibt, werden die Schüler/innen, die an einer Sprach,- Hör-, Körper- oder Sehbehinderung leiden, nach Hamburg befördert. Im Rahmen der Individualbeförderung bringen Taxen und Kleinbusse derzeit etwa 360 Schülerinnen und Schüler zu ihren Schulen.

Bei Bedarf werden die Schüler/innen auch im Rollstuhl sitzend befördert oder der Rollstuhl wird mitgenommen, wenn der/die Schüler/in diesen während der Fahrt verlassen kann. In begründeten Fällen kann es auch zu Einzel- oder Spezialbeförderungen kommen. Bei der Beförderung von geistig behinderten Schüler/innen beaufsichtigen Begleitpersonen die Fahrten. Die Anspruchsberechtigung richtet sich, wie bei allen anderen Schüler/innen auch nach § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Allerdings werden mobilitätseingeschränkte Schüler/innen unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnort und Schule befördert.

Vorübergehend mobilitätseingeschränkte Schüler/innen werden ebenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Attestes individuell befördert. Als vorübergehend mobilitätseingeschränkt, gelten Schüler/innen, die aufgrund eines privaten oder schulbedingten Unfalles nicht in der Lage sind, entweder den Schulbus zu nutzen oder sich selbst zu befördern. Auch hier besteht der Beförderungsanspruch unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Schule.

Bei beiden Beförderungsarten gibt es die Möglichkeit die Beförderung von hier aus zu organisieren oder aber den Erziehungsberechtigten die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die Beantragung der jeweiligen Beförderungsmöglichkeiten erfolgt formlos beim Landkreis Harburg.

 

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