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Informationen zum Ersatz einer verloren gegangenen Scheidungsurkunde

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Ist Ihre Scheidungsurkunde abhandengekommen, können Sie sich bei dem zuständigen Amtsgericht –Familiengericht- eine beglaubigte Abschrift ausstellen lassen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihr Scheidungsurteil oder Ihren Scheidungsbeschluss (Scheidungsurkunde) verloren haben, können Sie davon eine neue beglaubigte Abschrift bei dem Amts- oder Familiengericht beantragen, bei dem Ihr Scheidungsverfahren damals durchgeführt wurde. Nur dieses Gericht verwahrt die sogenannte Urschrift, also das Original Ihrer Scheidungsurkunde.

Sie sollten dem Gericht glaubhaft versichern, dass Ihnen die Scheidungsurkunde verlorengegangen ist.

Sehr hilfreich kann es für das Gericht sein, wenn Sie das Aktenzeichen Ihres damaligen Scheidungsverfahrens angeben können. Vielleicht finden Sie noch ein Schreiben des Gerichts oder Ihres Anwalts, auf dem das Aktenzeichen abgedruckt ist.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihr Scheidungsurteil oder Ihren Scheidungsbeschluss (Scheidungsurkunde) verloren haben, können Sie davon eine neue beglaubigte Abschrift bei dem Amts-Familiengericht beantragen, bei dem Ihr Scheidungsverfahren damals durchgeführt wurde. Nur dieses Gericht verwahrt die sogenannte Urschrift, also das Original Ihrer Scheidungsurkunde.

An wen muss ich mich wenden?

Amtsgericht - Familiengericht

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Identitätsnachweis
  • Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens
Welche Gebühren fallen an?

Für die Herstellung und Überlassung einer beglaubigten Abschrift bzw. Ausfertigung der Scheidungsurkunde fallen grundsätzlich Gerichtskosten in Höhe von EUR 0,50 je Seite an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

Es ist hilfreich, wenn Sie das Aktenzeichen oder die Geschäftsnummer Ihres Scheidungsverfahrens kennen und dem Gericht mitteilen können. So erleichtern Sie dem Gericht die Recherche im Archiv. Je nach der Arbeitsbelastung des Gerichts kann es dennoch zu einem gewissen Zeitaufwand kommen. Eine allgemeingültige Bearbeitungsdauer kann dadurch nicht benannt werden.

Rechtsbehelf

Bei Verweigerung der Erteilung von Ausfertigungen sind Rechtsbehelfe möglich.

Da Scheidungsurteile einen vollstreckbaren Inhalt enthalten können, gilt ferner:

Gem. § 730 ZPO ist die Gegenseite vor Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung anzuhören. Widerspricht die Gegenseite und hat damit keinen Erfolg, ist ein Rechtsbehelf für die Gegenseite möglich.

Anträge / Formulare

Sie stellen bei dem zuständigen Amts- oder Familiengericht einen formlosen Antrag auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift bzw. Ausfertigung Ihrer Scheidungsurkunde.

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