Der Internationale Führerschein stellt keine eigene Fahrerlaubnis dar, sondern ist lediglich als Übersetzungshilfe im internationalen Kraftfahrzeugverkehr zu verstehen. Der Internationale Führerschein wird auf persönlichen Antrag von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erteilt (§ 8 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO). Der Internationale Führerschein kann gleich bei Antragstellung mitgenommen werden, sofern alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
Der Internationale Führerschein wird entsprechend der neuen EU-Fahrerlaubnisklassen nach § 9 Absätze 2 oder 3 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) erteilt. Sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins ist, ist gleichzeitig der Umtausch in den EU-Kartenführerschein zu beantragen ( § 8 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) vom 20.06.1994 i.V.m. § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 26.08.1998 ). Beide Anträge sind in diesem Fall persönlich zu stellen, da eine Unterschrift zu leisten ist.