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Jagdaufseher/in - Bestätigung

Allgemeine Informationen

Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten kann die Jagdbehörde qualifizierte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher als Jagdschutzberechtigte bestätigen. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

Bestätigte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind  in dem Jagdbezirk, für den sie bestätigt sind, grundsätzlich für die gleichen Jagdschutzaufgaben zuständig, wie sie dem Jagdausübungsberechtigten obliegen. Der Jagdschutz umfasst im Allgemeinen den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen,  wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt als Jagdbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag des Jagdausübungsberechtigten
  • Bescheinigung der anerkannten Landesjägerschaft oder des Verbandes der Jagdaufseher über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Revierjägerin/zum Revierjäger oder eine forstliche Ausbildung
  • Nachweis der Jagdpachtfähigkeit
Welche Gebühren fallen an?

Für die Bestätigung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und Ausstellung eines Dienstausweises (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 NJagdG) erhebt die Jagdbehörde eine Gebühr in Höhe von 35,00 Euro. Für die Verlängerung eines Dienstausweises für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind 15,00 Euro Gebühr zu entrichten.

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