Landkreis Harburg

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KFZ-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen / Exportkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)

Allgemeine Informationen

Möchten Sie ein Fahrzeug, das bislang in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, auf eigener Achse dauerhaft ins Ausland bringen?

Dann sollten Sie ein Ausfuhrkennzeichen ("Exportkennzeichen" oder "Zollkennzeichen") beantragen. Es ist für einen von Ihnen zu bestimmenden Zeitraum gültig (mindestens zwei Tage, maximal jedoch so lange, wie von der Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, längstens ein Jahr).

Das Ausfuhrkennzeichenschild hat schwarze Schrift auf weißem Grund und einen roten Balken am rechten Rand, auf dem verzeichnet ist, bis wann das Kennzeichen gültig ist. Die Zulassungsbehörde klebt eine rote Plakette auf das Schild.

Beim Ausfuhrkennzeichen handelt es sich um eine Zulassung, daher wird der Haltereintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) fortgeschrieben und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt. Liegen noch keine deutschen Fahrzeugpapiere vor, werden diese ausgefertigt.

Das Fahrzeug muss nicht vorgeführt werden. Ausnahme: Import-Fahrzeuge, die hier ein Ausfuhrkennzeichen erhalten sollen, müssen vorgeführt werden, wenn sie in Deutschland noch nicht von amtlicher Stelle (Zulassungsbehörde, Prüforganisation) identifiziert wurden.

An wen muss ich mich wenden?

Ein Ausfuhrkennzeichen können Sie bei der Zulassungsbehörde beantragen, die für Ihren Hauptwohn- oder Firmensitz zuständig ist. Für das Kreisgebiet des Landkreises Harburg ist dies der BürgerService.

Haben Sie keinen Hauptwohn- oder Firmensitz in Deutschland, kann ein der Bevollmächtigte / Antragsteller mit Hauptwohnsitz in Deutschland das Ausfuhrkennzeichen bei einer Zulassungsbehörde seiner Wahl, z. B. im BürgerService, beantragen. Ein Formular für die Vollmacht sowie die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten, sofern nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung notwendig, finden Sie rechts auf dieser Seite unter "Formulare".

Achtung: Ein SEPA-Lastschriftmandat für die KFZ-Steuer (siehe "Formulare") muss separat ausgefüllt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass / ausländischer Pass
  • Wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz in Deutschland hat: Ausgefülltes Formular (Vollmacht) und Ausweis / Reisepass des Antragstellers und des Empfangsberechtigten (im Original)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (gelbe Karte) 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief);
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht (oder echter lesbarer Stempelabdruck in der ZB I)
  • SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)

Hat das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), müssen Sie für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I und II den Nachweis der Betriebserlaubnis erbringen mit folgenden Dokumenten:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder
  • Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder 
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV oder DEKRA) zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis 

zusätzlich vorzulegen bei Beantragung der Zulassung:

  • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
    ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Personalausweis / Reisepass des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 
  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass 
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr beträgt mindestens 34,60 EUR.

Wenn das Fahrzeug, das zugelassen werden soll, über alte Fahrzeugpapiere verfügt, wird eine zusätzliche Gebühr von 8,70 EUR für den Umtausch fällig. Muss die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug hat bereits neue Papiere) ersetzt werden, weil sie vollgeschrieben ist, wird eine Gebühr von 13,80 EUR zusätztlich fällig.

Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.



Der auf Wunsch zusätzlich erhältliche Internationale Zulassungsschein kostet 11,20 EUR.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beachten Sie die Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens. Nach Ablauf der Gültigkeit (auf dem rechten Rand des Schildes und in den Fahrzeugpapieren verzeichnet) dürfen Sie das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Verkehr bewegen!

Was sollte ich noch wissen?

Seit 01.01.2014 müssen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Steuer ausfüllen. Bitte halten Sie dafür die IBAN und BIC bereit. Näheres dazu finden Sie hier.

Die IBAN und BIC finden Sie z. B. auf einem aktuellen Kontoauszug oder auf Ihrer EC-Karte. Auch Ihre Bank teilt sie Ihnen auf Nachfrage mit.

Seit 01.02.2014 können auch ausländische Konten des SEPA-Zahlungsraumes akzeptiert werden.

Möchten Sie die Kraftfahrzeugsteuer für das Ausfuhrkennzeichen bar einzahlen, wenden Sie sich bitte an das Hauptzollamt Hannover (Kontakt und Öffnungszeiten siehe unten).



Auf Wunsch kann bei der Zulassung ein Internationaler Zulassungsschein nach dem Internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1926 ausgefertigt werden. Wichtige Zulassungsdaten sind in verschiedenen Sprachen aufgeführt. Der Internationale Zulassungsschein ist für die Ausfuhr von Fahrzeugen in die meisten Nicht-EU-Mitgliedsstaaten empfehlenswert, jedoch nicht vorgeschrieben.

Die zusätzliche Gebühr für den Internationalen zulassungsschein beträgt 11,20 EUR.

Beachten Sie bitte auch folgendes:

Es ist eine Versicherungsbestätigung für den Gesamtzeitraum vorzulegen. Mehrere Versicherungsbestätigungen (z. B. drei Versicherungsbestätigungen je einen Monat für ein drei Monate gültiges Ausfuhrkennzeichen) werden nicht anerkannt!

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