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KFZ-Zulassung: Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Allgemeine Informationen

Wenn Ihr Fahrzeug nicht vollständig den Bauvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) entspricht, Sie es aber dennoch zulassen möchten, benötigen Sie vorher eine Ausnahmegenehmigung. Diese erteilt der BürgerService als zuständige Behörde.

Vor allem aus dem US-Amerikanischen Raum importierte Fahrzeuge benötigen häufig eine Ausnahmegenehmigung, weil sie z. B. nicht mit einer Leuchtweitenregulierung ausgestattet sind, Bauteile nicht nach EG-Richtlinie geprüft wurden oder Seitenmarkierungs- oder Kontrollleuchten nicht der StVZO entsprechen.

Welche Abweichung von den Bauvorschriften genehmigungsfähig ist, können Sie beim amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) oder im BürgerService (Ansprechpartner und Kontaktdaten finden Sie unten) erfragen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).




Ist zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für übermäßige Straßenbenutzung notwendig (Fahrzeug überschreitet in Abmessung, Gewicht oder Kurvenlaufverhalten die Vorgaben der StVZO oder ist das Sichtfeld des Fahrers eingeschränkt), wenden Sie sich bitte an Herrn Clement oder Frau Zimmermann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen zusätzlich zu den obligatorischen Zulassungsdokumenten ein Gutachten nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den KFZ-Verkehr (TÜV), in dem die Abweichungen von den Bauvorschriften genannt und begründet sind. Ein Antragsformular finden Sie unten auf dieser Seite.

Bitte lassen Sie das Formular "Versicherungsbestätigung" von Ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung unterzeichnen. Ohne diese ergänzende Versicherungsbestätigung kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung richtet sich nach Art der Aubweichung und des Bearbeitungsaufwandes.

Sie beträgt mindestens 35,- EUR und höchstens 511,- EUR.

Bitte erfragen Sie die genaue Höhe bei Bedarf im BürgerService.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Versicherungsbestätigung (Formular siehe unten) muss bei der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland vorliegen.

Ausnahmen können befristet oder unbefristet erteilt werden. Dies hängt von der Art der Abweichung ab.

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