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KFZ-Zulassung: E-Kennzeichen und Elektrofahrzeuge

Allgemeine Informationen

Bitte beachten Sie © pixabay.com

Bitte beachten Sie:

Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind: 

  • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
  • Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
  • Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)

Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.



Termine können online oder telefonisch gebucht werden.

Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de

Hotline: 04171 693-800



Für Elektrofahrzeuge, Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge (von außen aufladbar) und Brennstoffzellenfahrzeuge kann auf Wunsch ein E-Kennzeichen zugeteilt werden.


Elektrofahrzeuge E-Kennzeichen frei © Landkreis Harburg


Städtische oder gemeindliche Straßenverkehrsbehörden können mit entsprechender Beschilderung Bevorrechtigungen für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen schaffen. Mögliche Beispiele sind kostenlose Parkplätze, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen oder die Nutzung von entsprechend gekennzeichneten Busspuren.

Näheres entnehmen Sie bitte der Kundeninformation unten.

Verfahrensablauf

INFORMATION ZU i-KFZ (internetbasierte Zulassung oder Abmeldung eines Fahrzeuges)


Möchten Sie sich den Besuch im BürgerService sparen?


Die internetbasierte Zulassung oder internetbasierte Außerbetriebsetzung (Abmeldung) Ihres Fahrzeuges können Sie auf unserem Portal beantragen.

Weitere Informationen und zum Portal: 

Button hier klicken © Landkreis Harburg


An wen muss ich mich wenden?

Das E-Kennzeichen können Sie an einem der Standorte des BürgerService beantragen, wenn Ihr Fahrzeug im Landkreis Harburg zugelassen ist oder Sie Ihr Fahrzeug im Landkreis Harburg zulassen möchten.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Zulassung eines Fahrzeuges mit E-Kennzeichen beträgt mindestens 30,60 EUR.


Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.


Wenn Sie die Zulassung / Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ihres Fahrzeuges internetbasiert auf unserem Portal beantragen, fällt eine niedrigere Gebühr an.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Rechtsgrundlage

Elektromobilitätsgesetz (EMoG) und § 9a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

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Kontakt

Sie haben Fragen zu den Informationen auf unserer Internetseite?

Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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