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KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Allgemeine Informationen

Bitte beachten Sie © pixabay.com

Bitte beachten Sie:

Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind: 

  • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
  • Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
  • Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)

Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.



Termine können online oder telefonisch gebucht werden.

Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de

Hotline: 04171 693-800



Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat 2005 den Fahrzeugschein abgelöst. Alte Fahrzeugscheine sind weiterhin gültig und werden erst bei der nächsten Änderung der Zulassungsverhältnisse in die neue Zulassungsbescheinigung getauscht.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist eine amtliche Urkunde, mit der die technischen Betriebsvoraussetzungen geklärt werden. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümer oder gar Besitzer (auch wenn in vielen Fällen davon auszugehen ist).

Vorteile gegenüber dem Fahrzeugschein  sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt.

Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) verloren haben oder sie gestohlen wurde, müssen Sie die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im BürgerService beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wenn Sie Ersatz für eine verloren gegangene / gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen möchten, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass   
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief); bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen reicht eine Bestätigung, die von der Bank / dem Sicherungsnehmer schriftlich (per Post, email oder Fax) an den BürgerService versandt wird  
  • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht 
  • bei Diebstahl des Dokuments: Polizeibericht / Aktenzeichen
  • bei Verlust: Verlusterklärung an Eides statt (wird im BürgerService zur Niederschrift aufgenommen). Wenn Sie als Fahrzeughalter nicht selbst kommen können, können Sie auch eine Verlusterklärung an Eides statt ausfüllen. Ein Formular dafür finden Sie unten.

zusätzlich bei Beantragung:

  • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
    ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass 
  • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
    komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche  Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr beträgt 12,00 EUR, wenn das Fahrzeug bereits neue Papiere hat (Zulassungsbescheinigung Teil I und II). Sie beträgt 15,40 EUR, wenn das Fahrzeug noch alte Papiere (Fahrzeugschein und -brief) hat.

Die Gebühr erhöht sich um 30,70 EUR, wenn Sie eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust abgeben müssen.

Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Was sollte ich noch wissen?

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss während der Fahrt im Original mitgeführt werden.

Die neue Zulassungsbescheinigung enthält weniger Daten als der bis 2005 gültige Fahrzeugschein und -fahrzeugbrief. Dies ist kein Versehen, sondern vom Verordnungsgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie so gewollt.

Unter anderem wird nur noch eine serienmäßig zulässige Reifengröße, i. d. R. die kleinste, in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Abweichende Reifengrößen, sofern sie im Serienzustand des Fahrzeuges genehmigt sind, werden nicht mehr mit aufgenommen. Abweichende Reifengrößen werden in die  neuen Fahrzeugpapiere nur noch eingetragen, wenn sie im Serienzustand nicht genehmigt sind oder das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge hat.

Welche Reifen serienmäßig zulässig sind, entnehmen Sie bitte entweder dem alten Fahrzeugbrief, der entwertet zurückgegeben wird, oder der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC-Papier") oder Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) zum Fahrzeug. Nachdrucke dieser Dokumente kann Ihnen der Hersteller Ihres Fahrzeuges auf Antrag ausstellen.

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