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KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II

Allgemeine Informationen

Bitte beachten Sie © pixabay.com

Bitte beachten Sie:

Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind: 

  • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
  • Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
  • Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)

Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.



Termine können online oder telefonisch gebucht werden.

Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de

Hotline: 04171 693-800

Haben Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren oder wurde sie / er gestohlen?

Ein Ersatz-Dokument können Sie im BürgerService beantragen. So gehen Sie vor:

  1. Vergewissern Sie sich bitte, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht bei einem Finanzierungsinstitut / einer Bank aufgrund eines Leasing- / Finanzierungsvertrages hinterlegt ist. Hat ein Bevollmächtigter (z. B. Autohaus, Werkstatt) das Fahrzeug für Sie zugelassen, sprechen Sie bitte mit ihm / ihr, ob Ihnen der Fahrzeugbrief nach der Zulassung ausgehändigt wurde und lassen sich eine schriftliche Bestätigung darüber geben.
  2. Suchen Sie bitte gründlich, bevor Sie ein neues Dokument beantragen; die anfallenden Gebühren werden Ihnen nicht rückerstattet, wenn Sie die Zulassungsbescheinigung wiederfinden.
  3. Im BürgerService geben Sie bei Ihrem ersten Besuch (es werden insgesamt zwei) eine Verlusterklärung an Eides statt zur Niederschrift ab und beantragen die Aufbietung (wenn Sie als Halter am Kommen gehindert sind, können Sie die Verlusterklärung an Eides statt auch bei einem Notar zu Protokoll geben und einen Bevollmächtigten schicken). Die Verlusterklärung kann immer nur derjenige abgeben, der das Dokument verloren hat. Ist dies nicht der Halter, wird eine Einverständniserklärung des Halters sowie sein Ausweis zur Abgabe der Verlusterklärung benötigt.
  4. Der BürgerService als Zulassungsbehörde bietet das Dokument mit einer Frist von zwei Wochen zur Vorlage auf (Veröffentlichung). Nach erfolglosem Aufgebotsverfahren wird der verlorene / gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für ungültig erklärt. 
  5. Sie erhalten ca. drei Wochen, nachdem Sie im BürgerService die Aufbietung beantragt haben, eine schriftliche Benachrichtigung, dass die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden kann. Mit dieser Benachrichtigung und der noch vorhandenen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie Ihrem Ausweis / Reisepass kommen Sie in einen der Standorte des BürgerService und holen die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ab (zweiter Besuch im BürgerService).
An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

Dies gilt auch, wenn Ihr Fahrzeug im Landkreis Harburg zugelassen ist (WL-Kennzeichen), Sie aber nicht mehr im Landkreis Harburg wohnen bzw. das Gewerbe nicht mehr hier angemeldet ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Ihrem ersten Besuch im BürgerService (Abgabe der Verlusterklärung und Beantragung der Aufbietung) benötigen Sie:

  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), falls noch vorhanden
  • Ihren Personalausweis / Reisepass
  • ggf. Diebstahlsanzeige oder Aktenzeichen der Polizei (falls gestohlen)
  • Möchten Sie Ihr Fahrzeug gleichzeitig außer Betrieb setzen lassen, bringen Sie bitte auch die Kennzeichenschilder mit.

Bei Ihrem zweiten Besuch im BürgerService (wenn Sie die neue Zulassungsbescheinigung Teil II abholen) bringen Sie bitte mit:

  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • das Schreiben, dass Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II abholen dürfen
Welche Gebühren fallen an?

Die Aufbietungsgebühr beim ersten Besuch beträgt 13,80 EUR. Hinzu kommt die Gebühr von 30,70 EUR für eine Verlusterklärung an Eides statt, falls eine solche Erklärung abgenommen werden muss.

Die Gebühr beim zweiten Besuch beträgt 15,40 EUR für die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I und II.

Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Die neue Zulasusngsbescheinigung Teil II kann nicht sofort, sondern erst nach einer Aufbietungsfrist (ca. 3 Wochen) ausgestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie eine falsche eidesstattliche Erklärung abgeben, ist dies eine strafbare Handlung, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Wenn Sie als Sicherungsgeber die Gefahr solchen Missbrauchs vermindern möchten, haben Sie die Möglichkeit, den Eintrag einer Sicherungsübereignung im Fahrzeugregister zu beantragen. Näheres entnehmen Sie bitte der Information / Dienstleistung "Sicherungsübereignung" unten auf dieser Seite.

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