Bitte beachten Sie:
Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind:
- Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
- Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
- Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)
Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.
Termine können online oder telefonisch gebucht werden.
Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de
Hotline: 04171 693-800
Haben Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben und möchten es nun im Landkreis Harburg zulassen?
Sind Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen und müssen Ihr Fahrzeug nun hier zulassen?
Wenn Sie ein Neufahrzeug im Ausland erworben haben und es hier zulassen möchten, informieren Sie sich bitte in der Rubrik "Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland" (siehe unten).
Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland erworben haben oder mit Ihrem Fahrzeug umgezogen sind, gilt folgendes:
1.) Aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführte Fahrzeuge:
Entgegen der landläufigen Meinung ist es in der Regel nicht mehr notwendig, das Fahrzeug vor der Zulassung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (früher: "Baurat") begutachten zu lassen. Aus einem EU-Mitgliedsstaat eingeführte Fahrzeug ab einem Erstzulassungsdatum ab Mitte der 1990'er Jahre haben in der Regel eine EG-Typgengehmigung, die in jedem EU-Mitgliedsstaat gültig ist und damit auch in Deutschland Grundlage der Fahrzeugzulassung sein kann. Die EG-Typgenehmigung und auch die für die Zulassung notwendigen Daten können häufig aus der harmonisierten ausländischen Zulassungsbescheinigung (nach EU-Richtlinie gestaltete Zulassungsbescheinigung) oder der vom Hersteller ausgegebenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC-Papier") entnommen werden.
Hat das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder kann diese den ausländischen Fahrzeugpapieren nicht entnommen werden oder gibt es für das Fahrzeug keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, muss das Fahrzeug vor der Zulassung dem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) vorgeführt werden, der dann ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge erstellt, das als Grundlage für die Zulassung dient.
Hat das Fahrzeug zwar eine EG-Typgenehmigung, können die Daten bei der Zulassung jedoch nicht vollständig abgerufen werden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass vom TÜV die fehlenden Daten vor der Zulassung ermittelt werden. Dafür bitten wir um Verständnis.
2.) Aus Nicht-EU-Ausland eingeführte Fahrzeuge:
Diese Fahrzeuge müssen vor der Zulassung in der Regel vom amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) begutachtet werden. Unter Umständen muss das Fahrzeug vor der Zulassung umgebaut werden, weil es nicht den deutschen / europäischen Zulassungsvorschriften entspricht. In Einzelfällen (besonders Fahrzeuge aus dem amerikanischen Raum) können gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen bei der Zulassung notwendig werden.
Generell gilt:
- Lassen Sie sich beim Kauf immer die vollständigen ausländischen Fahrzeugpapiere aushändigen und schließen Sie einen Kaufvertrag!
- Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gern schon im Vorwege an (Kontaktinformationen siehe unten), um Zulassungshindernisse frühzeitig auszuräumen!