Landkreis Harburg

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KFZ-Zulassung: Kurzzeitkennzeichen (während der Öffnungszeit ohne Termin möglich)

Allgemeine Informationen

 

Wenn Sie eine Probefahrt oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen.


Es gilt für höchstens fünf Tage ab dem Tag, an dem es von der Zulassungsbehörde zugeteilt wird (dieser Tag zählt bei der Berechnung der Frist mit). Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Kennzeichen im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau. Der Fahrzeugschein entspricht in seinem Aussehen der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens wird das Fahrzeug in den Fahrzeugschein eingetragen.

Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich mit einem Vordruck, den Sie bei der Antragsbearbeitung im BürgerService erhalten, an die privaten Schilderprägestellen, die in der Nähe des BürgerService angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden im BürgerService abgestempelt.

Für die Überführung von Fahrzeugen ins Ausland sind Ausfuhrkennzeichen ("Exportkennzeichen") vorgesehen. Wenn Sie Kurzzeitkennzeichen im Ausland verwenden, geschieht dies auf eigene Gefahr. Näheres entnehmen Sie bitte der Information unten auf dieser Seite.

An wen muss ich mich wenden?

Ein Kurzzeitkennzeichen können Sie bei der Zulassungsbehörde beantragen, die für Ihren Hauptwohn- oder Firmensitz zuständig ist. Für das Kreisgebiet des Landkreises Harburg ist dies der BürgerService.

Wohnen sie in einem anderen Zulassungsbezirk oder haben dort Ihren Firmensitz, muss sich der Standort des Fahrzeuges im Landkreis Harburg befinden. Das Fahrzeug ist in diesem Fall entweder vorzuführen oder eine Erklärung über den Standort auszufüllen. Ein Formular finden Sie unten.

Haben Sie keinen Hauptwohn- oder Firmensitz in Deutschland, kann ein Empfangsberechtigter mit Hauptwohnsitz in Deutschland das Kurzzeitkennzeichen bei einer Zulassungsbehörde seiner Wahl, z. B. im BürgerService, beantragen. Ein Formular für die Benennung eines Empfangsberechtigten finden Sie unten auf dieser Seite.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) gem. § 23 FZV (für Kurzzeitkennzeichen)

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Gebrauchtfahrzeuge: Deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I oder II im Original oder in Kopie,

    alternativ ausländische Fahrzeugpapiere im Original

  • Neufahrzeuge: CoC-Papier im Original oder als Kopie, alternativ Gutachten nach § 21 StVZO oder 13 EG-FGV im Original

  • Hauptuntersuchungsbericht nach § 29 StVZO im Original, umgangssprachlich "TÜV" (nur Gebrauchtfahrzeuge, die aufgrund ihres Alters bereits zur Hauptuntersuchung mussten), sofern die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht im Original vorgelegt wird

und zusätzlich:

  • bei Beantragung durch Bevollmächtigte/Vertreter: ausgestellte Vollmacht und ihren Personalausweis oder Reisepass 
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Personalausweis/Reisepass (ggf. Sorgerechtsurteil)
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens betragen 13,10 EUR.

Hinzu kommen die Kosten für das Prägen der Kennzeichenschilder sowie die Kosten für die vor der Zuteilung des Kennzeichens abzuschließende Haftpflichtversicherung.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 5 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

Nach Verwendung können sie entsorgt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Verwenden Sie das Kennzeichen an einem anderen Fahrzeug, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, auch wird Ihre KFZ-Versicherung Sie in Regress nehmen, weil Sie gegen den Versicherungsvertrag verstoßen.


Als nicht zugelassenes Fahrzeug gelten auch Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen außerhalb des Saisonzeitraumes. Außerhalb des Saisonzeitraumes dürfen Sie diese Fahrzeuge daher mit Kurzzeitkennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten verwenden.

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