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KFZ-Zulassung: Technische Änderung

Allgemeine Informationen

Bitte beachten Sie © pixabay.com

Bitte beachten Sie:

Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind: 

  • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
  • Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
  • Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)

Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.



Termine können online oder telefonisch gebucht werden.

Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de

Hotline: 04171 693-800



Haben Sie Ihr bereits zugelassenes Fahrzeug verändert, z. B. durch Umbauten, Ausrüstung mit einem anderen Fahrwerk, Nachrüstung eines Katalysators, Leistungssteigerung oder -reduzierung und müssen die Veränderungen in die Fahrzeugpapiere eingetragen lassen?

Die Eintragung einschließlich eventueller Erteilung der Betriebserlaubnis können Sie bei einem unserer drei BürgerService-Standorte vornehmen lassen (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

Welche Veränderungen Sie von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr begutachten lassen müssen, welche Änderungen auch ein Prüfingenieur einer anerkannten Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) abnehmen darf, und welche Änderungen unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen müssen, ergibt sich aus der Regelung des § 19 Straßenverkehrszulassungsordnung -StVZO-.

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den KFZ-Verkehr (TÜV) begutachtet und anschließend von der Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, so unter anderem:

  • Änderung der Fahrzeugart
  • Änderung von Hubraum oder Leistung
  • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast  
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen  
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- oder zulassungsrelevant ist
  • Änderungen, die eine Veränderung der Abgas- oder Geräuschwerte zur Folge haben, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken.


Voraussetzungen:

Vorführung des Fahrzeugs bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV), der die ordnungsgemäße Änderung mit einem Gutachten zur Vorlage bei der Zulassungsstelle (im BürgerService) bestätigt. Das Gutachten dient als Grundlage für die Eintragung in die Fahrzeugpapiere, die unverzüglich zu berichtigen sind.

Wann ist eine Begutachtung durch den amtl. anerkannten Stachverständigen oder Prüfer nicht notwendig?

Eine Begutachtung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist nicht notwendig, wenn

1.

  • für die ein- oder angebauten Teile eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
  • der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug im Rahmen der EG-Typgenehmigung, der Allgemeinen Betriebserlaubnis, der Einzelgenehmigung oder der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist (Beispiel: verschiedene Alu-Felgen),

2.

  • für die ein- oder angebauten Teile eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet worden sind (Beispiel: verschiedene Anhängerkupplungen)

3.

  • die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung des ein- oder angebauten Teils von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder dazu befugten Angestellten einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) bestätigt worden ist (Beispiel: Tieferlegung des Fahrwerks durch geänderte Federn / Stoßdämpfer)

4.

  • für das ein- oder angebaute Teil ein Teilegutachten besteht
  • der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird
  • die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder dazu befugten Angestellten einer anerkannten Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) durchgeführt worden ist und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau bestätigt worden ist (Beispiel: Nachrüstkatalysator).

Achtung: Erlöschen der Betriebserlaubnis:

Wird bei Fahrzeugveränderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen der Verwendungsbereich nicht eingehalten, der Ein- oder Anbau unsachgemäß durchgeführt oder die notwendige Abnahme nicht unverzüglich durchgeführt, erlischt die Betriebserlaubnis.

Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen Sie nur noch Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Betriebserlaubnis stehen (zur Werkstatt oder zum amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV), um ein Gutachten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis erstellen zu lassen). 

Besonderheiten:

1.

Nachrüstung eines Abgasreinigungssystems (Katalysator):

Bestimmte Änderungen, die sich auf das Emissionsverhalten Ihres Fahrzeuges auswirken (z. B. Nachrüstung eines Abgasreinigungssystems / Katalysator) kann auch eine zur Abgasuntersuchung berechtigte Werkstatt vornehmen und mit einer Einbaubestätigung zum Eintrag in die Fahrzeugpapiere vorbereiten. Dies ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Bitte sprechen Sie ggf. mit Ihrer Fachwerkstatt.

2.

Gasnachrüstsysteme / Gasnachrüstanlagen:

  • Eine Gasnachrüstanlage wird aus einzelnen genehmigten Bauteilen zusammengestellt und darf nur von dazu berechtigten Werkstätten vorgenommen werden (bitte im Einzelfall erfragen und nachweisen lassen). Das Fahrzeug ist in jedem Fall durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) zu begutachten. Zudem ist eine Gas-Systemeinbauprüfung durchzuführen. Die Fahrzeugpapiere sind unverzüglich bei der Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
  • Ein Gasnachrüstsystem nach Regelung ECE R 115 wird von einer dafür anerkannten Werkstatt eingebaut. Anders als die Nachrüstanlage, die aus mehreren genehmigten Bauteilen zusammengestellt ist, hat das Gasnachrüstsystem eine Teilegenehmigung nach ECE R 115. Insbesondere hat der Hersteller des Systems bereits nachgewiesen, dass sich das Abgasverhalten des nachgerüsteten Fahrzeugtyps nicht verschlechtert und dass alle verwendeten Teile in ihrer Wirkung aufeinander abgestimmt sind.

    Die anerkannte Werkstatt, die den Einbau durchgeführt hat, darf auch einen Vorschlag zur Änderung der Fahrzeugpapiere ("Einbaubestätigung") erstellen. Die Anerkennung ist durch ein entsprechendes Siegel nachzuweisen. Eine Begutachtung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist in diesem Fall nicht notwendig.


Durch die Umrüstung auf Gasanlage / -system darf sich das Abgasverhalten des Fahrzeuges nicht verschlechtern.

Verfahrensablauf Eintrag in die Fahrzeugpapiere: Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

Verfahrensablauf

Bitte beachten Sie, dass die Eintragung von Änderungen und Anbauten am Fahrzeug weiterhin nicht internetbasiert möglich ist. Sie können die Fahrzeugpapiere nur im BürgerService ändern / eintragen lassen. 

Bitte buchen Sie dafür einen Termin an einem der drei Standorte des BürgerService.

An wen muss ich mich wenden?

Zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere und zur Erteilung der Betriebserlaubnis wenden Sie sich bitte an einen der Standorte des BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es müssen vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (nur wenn sich die nachfolgend genannten Daten ändern: 
    - die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - die Fahrzeugklasse (z. B. wird PKW zum LKW umgebaut und umgekehrt),
    - die Art des Fahrzeugaufbaus (z. B. wird ein LKW zum Verkaufsfahrzeug umgebaut)
    - der Hubraum, Nennleistung, -drehzahl
    - Kraftstoffart / Energiequelle (z. B. wird ein Fahrzeug mit Beinzinmotor mit einer Gasnachrüstanlage ausgestattet)
    - Merkmal zur Betriebserlaubnis (z. B. wird für das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde nach Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis eine neue Betriebserlaubnis zugeteilt)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung


Je nach Art der technischen Änderung am Fahrzeug ferner:

  • Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr 
  • Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)
  • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
  • Bei Änderung der Fahrzeugklasse zusätzlich neue Versicherungsbestätigung (EVB)

Wenn Sie jemanden bevollmächtigen, vergessen Sie bitte nicht, dem Bevollmächtigten Ihren Ausweis oder Reisepass mitzugeben.

Welche Gebühren fallen an?

Es fällt für die Eintragung eine Gebühr von mindestens 12,00 EUR an.

Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Die meisten eintragungspflichtigen Fahrzeugveränderungen müssen unverzüglich vom amtl. anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr begutachtet oder vom Kraftfahrzeugsachverständigen oder berechtigten Person einer Überwachungsorganisation abgenommen werden. Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist in den meisten Fällen ebenfalls unverzüglich dürchführen zu lassen.

Rechtsgrundlage
  • § 19, § 21 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • § 47 Straßenverkehrszulassungsordnung
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