Haben Sie Ihr Fahrzeug verkauft?
Als Verkäufer sind Sie verpflichtet, den Verkauf eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ("angemeldet") ist. Haben Sie Ihr Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb setzen lassen ("abgemeldet"), müssen Sie keine Mitteilung machen.
Der Käufer muss das Fahrzeug unverzüglich auf seinen Namen umschreiben oder außer Betrieb setzen lassen. Der BürgerService als Zulassungsbehörde überwacht die Umschreibung oder Außerbetriebsetzung und ergreift ggf. Maßnahmen zur Beendigung der Zulassung, wenn der Käufer seiner Pflicht nicht nachkommt.
Achtung, NEU: Die KFZ-Steuerpflicht endet für den Halter erst, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder vom Käufer auf seinen Namen umgeschrieben wurde - nicht mehr, wenn Sie die Verkaufsanzeige eingereicht haben.
Verzögert der Käufer also die Außerbetriebsetzung oder Ummeldung oder kommt er seiner Pflicht gar nicht nach, müssen Sie weiterhin die KFZ-Steuer bezahlen.
Ablauf:
Bitte füllen Sie die Verkaufsanzeige (Formular siehe unten) vollständig und lesbar gemeinsam mit dem Käufer aus und lassen sie unterzeichnen.
Auch in Kaufvertragsmustern, die Sie auf den Internetseiten von Autombilclubs, Online-Börsen etc. herunterladen können, finden Sie Verkaufsanzeigen. Selbstverständlich können Sie auch diese Formulare verwenden. Wichtig ist jedoch, dass die Verkaufsanzeige vollständig ist. Es müssen folgende Angaben enthalten sein:
- das Kennzeichen des Fahrzeuges
- Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers
- Bestätigung, dass das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II übergeben wurde
- Datum der Übergabe und Unterschrift durch den Käufer
Wir empfehlen, das Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb setzen zu lassen (abzumelden). Auch wenn Sie den Verkauf des Fahrzeuges mitgeteilt haben, sind Sie weiterhin eingetragener Halter. Wenn das Fahrzeug durch den Käufer missbräuchlich verwendet wird, kann dies für Sie Unannehmlichkeiten verursachen. Verursacht der Käufer einen Unfall, wird Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Mögliche Folge: "Hochstufung" Ihres Schadensfreiheitsrabattes. Zudem bleiben Sie bis zur Außerbetriebsetzung oder Umschreibung des Fahrzeuges durch den Käufer steuerpflichtig.