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KFZ-Zulassung: Verkauf eines Fahrzeuges

Allgemeine Informationen

Haben Sie Ihr Fahrzeug verkauft?

Als Verkäufer sind Sie verpflichtet, den Verkauf eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ("angemeldet") ist. Haben Sie Ihr Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb setzen lassen ("abgemeldet"), müssen Sie keine Mitteilung machen.

Der Käufer muss das Fahrzeug unverzüglich auf seinen Namen umschreiben oder außer Betrieb setzen lassen. Der BürgerService als Zulassungsbehörde überwacht die Umschreibung oder Außerbetriebsetzung und ergreift ggf. Maßnahmen zur Beendigung der Zulassung, wenn der Käufer seiner Pflicht nicht nachkommt.

Achtung, NEU: Die KFZ-Steuerpflicht endet für den Halter erst, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder vom Käufer auf seinen Namen umgeschrieben wurde - nicht mehr, wenn Sie die Verkaufsanzeige eingereicht haben.

Verzögert der Käufer also die Außerbetriebsetzung oder Ummeldung oder kommt er seiner Pflicht gar nicht nach, müssen Sie weiterhin die KFZ-Steuer bezahlen.

Ablauf:

Bitte füllen Sie die Verkaufsanzeige (Formular siehe unten) vollständig und lesbar gemeinsam mit dem Käufer aus und lassen sie unterzeichnen.

Auch in Kaufvertragsmustern, die Sie auf den Internetseiten von Autombilclubs, Online-Börsen etc. herunterladen können, finden Sie Verkaufsanzeigen. Selbstverständlich können Sie auch diese Formulare verwenden. Wichtig ist jedoch, dass die Verkaufsanzeige vollständig ist. Es müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • das Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers
  • Bestätigung, dass das Fahrzeug und die  Zulassungsbescheinigung Teil I und II übergeben wurde
  • Datum der Übergabe und Unterschrift durch den Käufer

Wir empfehlen, das Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb setzen zu lassen (abzumelden). Auch wenn Sie den Verkauf des Fahrzeuges mitgeteilt haben, sind Sie weiterhin eingetragener Halter. Wenn das Fahrzeug durch den Käufer missbräuchlich verwendet wird, kann dies für Sie Unannehmlichkeiten verursachen. Verursacht der Käufer einen Unfall, wird Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Mögliche Folge: "Hochstufung" Ihres Schadensfreiheitsrabattes. Zudem bleiben Sie bis zur Außerbetriebsetzung oder Umschreibung des Fahrzeuges durch den Käufer steuerpflichtig.

An wen muss ich mich wenden?

Halter, deren Fahrzeuge im Landkreis Harburg zugelassen sind, wenden sich an einen der Standorte des BürgerService. Ist Ihr Fahrzeug nicht im Landkreis Harburg zugelassen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte reichen Sie eine vollständige Verkaufsanzeige ein. Es müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • das Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers
  • Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I und II übergeben wurde
  • Datum der Übergabe und Unterschrift durch den Käufer


Sie können das Formular unten auf dieser Seite verwenden oder eine Kopie des Kaufvertrages persönlich, per Post, Fax oder email an einem der Standorte des BürgerService einreichen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Mitteilung über den Verkauf des Fahrzeuges wird keine Gebühr erhoben.

Für die Überwachung der Umschreibung durch den Erwerber und weitere Maßnahmen zur Beendigung der Zulassung können Ihnen jedoch Verwaltungsgebühren nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkauft haben, ohne es vorher abzumelden, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

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Kontakt

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