Landkreis Harburg

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Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz eines beschädigten oder unleserlichen Kennzeichens

Allgemeine Informationen

Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt (z. B. durch Unfall) oder mit der Zeit unleserlich geworden sind oder wenn sich eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette) vom Kennzeichen gelöst hat, müssen Sie  eine neue Plakette auf den bisherigen oder auf neuen Kennzeichenschildern angebracht werden.

Den Antrag können Sie persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter an einem der Standorte des BürgerService (siehe unten) stellen.

Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder oder eines Kennzeichenschildes ist eine Umkennzeichnung notwendig. Näheres dazu erfahren Sie in den Dienstleistungen "Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz wegen Diebstahl" und "Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz wegen Verlust".

Verfahrensablauf

Der Antrag ist im Regelfall formlos persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigung über die gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • bisherige(s) Kennzeichenschild(er)

zusätzlich bei Beantragung:

  • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
    ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass 
  • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
    komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche  Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
  • der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
  • der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach.
Welche Gebühren fallen an?
  • Absiegelung eines Kennzeichenschildes: 3,60 EUR (vorn) bzw. 4,10 EUR (hinten)
  • Absiegelung zweier Schilder: 5,10 EUR

ACHTUNG: Die Gebühr gilt nur für die Nachsiegelung eines / zweier beschädigten / r oder unleserlichen / r Kennzeichen / s, nicht für die Umkennzeichnung wegen Diebstahl / Verlustes.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn ein Kennzeichen in Verlust geraten ist oder gestohlen wurde, müssen Sie auch im eigenen Interesse die Umkennzeichnung unverzüglich beantragen, damit nach dem verlorenen Kennzeichen polizeilich gefahndet werden kann und Missbrauch ausgeschlossen wird.

Wenn ein Kennzeichenschild nachgesiegelt werden soll, weil es beschädigt wurde, unleserlich geworden ist oder die Plakette sich abgelöst hat, sollten Sie ebenfalls zeitnah den BürgerService aufsuchen. Fahrten mit nicht oder schlecht lesbarem Kennzeichenschild stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann.

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