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Kraftfahrzeugsteuer

Allgemeine Informationen

Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Für Pkw, Wohnmobile und für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.

Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

Bei Anmeldung eines Fahrzeuges ist grundsätzlich eine Ermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren zu erteilen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer notwendigen Daten an das Hauptzollamt Hannover in Lüneburg. Über die Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie dann einen Bescheid vom Hauptzollamt.

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Berechnung, Festsetzung und Einziehung der KFZ-Steuer ist das Hauptzollamt Hannover. Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie unten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges müssen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der KFZ-Steuer ausfüllen. Die Formulare finden Sie unten.

Unten (-> Dokumente, Formulare) können Sie auch Merkblätter und Anträge zur Steuerbefreiung herunterladen.

Was sollte ich noch wissen?

Die voraussichtliche Höhe der KFZ-Steuer können Sie hier ganz bequem selbst berechnen.

Ein Fahrzeug darf erst dann zum Verkehr zugelassen bzw. ihm ein Kennzeichen zugeteilt werden, wenn

  1. im Fall der Steuerpflicht für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung zum Einzug bei einem Geldinstitut (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Hauptzollamt Hannover auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
  2. im Fall einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.
  3. der Kraftfahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuer-rückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge) hat.


Großkunden haben die Möglichkeit, mit dem Zoll eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Näheres erfahren Sie, wenn Sie auf das Merkblatt zur Großkundenregelung unten klicken.

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